BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 377/12 vom 20. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 201 2 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Mayer, Gericke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. April 2012 mit den zugehörigen Fest stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen g e- fährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ve r- u r teilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und b e- stimmt, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision auf den Maßregelausspruch beschränkt; sie erstrebt dessen Wegfall. Das Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg. 1. Die seitens der Beschwerdeführerin erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafe von der Maßr e- 1 2 - 4 - gelanordnung beeinflusst sein könnte, ergeben sich nicht (vgl. hierzu BGH, U r- teil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Der Senat schließt es insbesondere aus, dass das Landgericht, hätte es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, zu einer milderen G e- samtfreiheitsstrafe gelangt wäre. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zwar ist das sachverständig beratene Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass d ie den Gegenstand der Verurteilung bildenden Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen; ebenso wenig ist die Prognose des Landgerichts zu beanstanden, infolge dieses Hanges seien auch in Zukunft ve rgleichbare Gewalttaten des Angeklagten zu erwarten (§ 64 Satz 1 StGB). b) Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landg e- richts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsans talt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). aa) Das Landgericht hat die zur Herbeiführung eines Behandlungserfolgs voraussichtlich erforderliche "Therapiedauer" auf drei Jahre geschätzt. Wie i n s- besondere der angeordnete Vorwegvollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe b e- legt (§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB), ist das Landgericht dabei davon ausg e- gangen, dass es über den gesamten Zeitraum von drei Jahren hinweg der U n- terbringung des Angeklagten in e iner Entziehungsanstalt als geschlossener Einrichtung bedürfe. Danach bestünde die erforderliche hinreichend konkrete 3 4 5 6 - 5 - Erfolgsaussicht der Therapie indes bereits deshalb nicht, weil dieser Zeitraum die nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überhaupt zulässige Gesam tdauer einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren deutlich überschre i- tet (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292). A n- gesichts des klaren Wortlauts von § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB kann entgegen der Ansicht des Vert eidigers auch aus Satz 3 dieser Vorschrift nicht abgeleitet we r- den, der Gesetzgeber halte Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt über zwei Jahre hinaus im Einzelfalle für therapeutisch sinnvoll (BGH aaO). bb) An einer eigenen Sachentscheidung, wie sie der Generalbundesa n- walt beantragt hat, sieht sich der Senat gleichwohl gehindert. Allein die Feststellung einer erforderlichen "Therapiedauer" von drei Ja h- ren vermag nicht hinreichend zu belegen, dass ein Behandlungserfolg nur dann zu erwarten ist , wenn der Angeklagte über den gesamten Zeitraum von drei Jahren hinweg in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Jedenfalls dann, wenn die insgesamt erforderliche Therapiedauer - wie hier - den in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Zeitraum deutlic h übersteigt, wird vielmehr differenzi e- rend zu prüfen und darzulegen sein, inwieweit eine Verkürzung der eigentlichen Unterbringungszeit dadurch möglich ist, dass einerseits vorbereitende soziale Therapien noch während des Vorwegvollzugs von Strafe erfolge n, andererseits etwaige nach Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts noch notwendige Nachso r- gemaßnahmen ambulant durchgeführt werden und einem Bewährungsb e- schluss nach § 57 Abs. 3 Satz 1, § 56c StGB vorbehalten bleiben können. Der Senat kann nicht ausschli eßen, dass ein sachverständig beratener neuer Tatrichter nach diesen Maßstäben zu der Prognose gelangt, die erforde r- liche Dauer einer geschlossenen Unterbringung des Angeklagten werde zwei 7 8 9 - 6 - Jahre nicht überschreiten. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke
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