BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 377 /14 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve in Moers vom 24. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) sowei t der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe veru r- teilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens aufrechterhalten, b) im Maßregelausspruch, c) im Ausspruch über die Gesamt freiheits strafe. Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sac h- beschädigung, G ebrauchs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisati o- 1 - 3 - nen, Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs, B e- dro hung in Tateinheit mit Beleidigung sowie räuberischen Diebstahls in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf sa chlich - rechtliche Beanstandungen gestüt z- te Revision des Angeklagte n hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgrü nde hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte am 20. April 2013 auf eine vor der Eissporthalle in Krefeld sitzende Personengru p- pe zu, holte aus und trat dem Geschädigten im Sprung grundlos und gezielt gegen den Kopf, so dass d er Geschädigte nach hinten fiel und sofort ohnmäc h- tig wurde. Dabei zerbrach auch die Brille des Geschädigten. Die Strafkammer hat dies rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigun g gewertet. Dennoch kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, da der Angeklagte die abgeurteilte Körperverletzung möglicherweise ohne Schuld beging . Das Landgericht ist im Rahmen der insgesamt neun Straftaten des A n- geklagten umfassenden Feststellunge n zwar davon aus gegangen , dass der Angeklagte zu den Tatzeiten infolge der diagnostizierten paranoid - halluzinatorischen Psychose in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eing e- schränkt war (UA S. 12). Allerdings ergibt sich aus der Beweiswürdigung mit nähere r Begründung , dass der Angeklagte bei der vor der Eishalle begangenen 2 3 4 - 4 - Gewalttat in seiner " Einsichts - und Steuerungsfähigkeit" sicher erheblich ve r- mindert war (UA S. 23). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich mit der Frage der Aufhebung der Schuld fähigkeit befassen müssen. Denn wenn dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht in das Unrecht seines Handelns fehlt, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sonde rn § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, juris Rn. 5 mwN). Es bleibt daher im Fall II. 2. die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Tat in schu ldunfähigem Zustand begangen hat. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in diesem Fall ist deshalb erneut zu verhandeln und entscheiden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind demgegenüber frei von Rechtsfehlern und könn en aufrechterhalten bleiben. 2. Die Aufhebung der Freiheitsstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 3. Auch d er Maßre gelausspruch hat keinen Bestand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbrin gung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steh t, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund 5 6 7 8 - 5 - eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend da r- stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5 ). Den Urteilsgründen kann schon der notwendige Zusammenhang zw i- schen der möglichen psychischen Erkrankung des Angeklagten und den abg e- urteilten Straftaten ni cht entnommen werden. Nach den Darlegungen zum E r- gebnis der psychiatrischen Begutachtung ist vielmehr nicht feststellbar, dass "die jeweilige Tatbegehung wahnbedingt erfolgt sei". Insbesondere beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen die unter II. 3. der Urteilsgründe a b- geurteilte schwere Sexualtat "nicht unmittelbar auf wahnhaftem Erleben des Angeklagten" (UA S. 23). Dem hat sich die Strafkammer angeschlossen. Damit belegen die Urteilsausführungen gerade nicht, dass die abgeurteilten Taten des Ang eklagten in einem inneren Zusammenhang mit der angenommenen ps y- chotischen Störung standen. 9 - 6 - Über den Maßregelausspruch muss deshalb ebenfalls erneut verhandelt und entschieden werden. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 10
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