BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/00 vom 19. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 b e - schlossen: Dem Nebenkläger T. wird für die Revi- sionsinstanz Rechtsanwalt G. aus Gr. als Beistand bestellt. Gründe: Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. beiz u - ordnen. Der Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgeme i - nen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe g e - mäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung vo r - aussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Darüber hinaus versteht der Senat den A n - trag in dem Sinne, daß die Bestellung des Beistandes nur in dem Umfang b e - gehrt wird, in dem die Nebenklage zulässig ist und in erster Instanz Prozeßk o - stenhilfe gewährt wurde, d. h. für das Verfahren gegen den Heranwachsenden S. . In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen vor (§ 397 a - 3 - Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwi r - kende Bestellung als Beistand durch das Oberlandesgericht ist nicht erfolgt. Dieses hat dem Nebenkläger mit seinem Beschluß vom 21. Februar 2000 l e - diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G. beig e - ordnet (vgl. Bd. 16 Bl. 6). Kutzer Rissing-van Saan Miebach von Lienen Becker
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