BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 378/02 vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen Hehlerei - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDuisburg vom 28. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin abzu-ändern, daß der Angeklagte lediglich der versuchten Hehlerei schuldig ist, warnicht zu folgen. Den Feststellungen läßt sich mit ausreichender Sicherheit ent-nehmen, daß der Angeklagte eigenständige, von seinem Lieferanten unabhän-gige Verfügungsgewalt an den neun "Blanko-Aufenthaltstiteln" erlangte undsich diese daher im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschaffte. Ohne Mitwirkungdes Angeklagten wäre das Geschäft mit den Aufenthaltstiteln nicht abgewickeltworden (UA S. 8). Nachdem er die Papiere von seinem Lieferanten erhaltenhatte, hing es allein von seiner Entscheidung ab, ob er diese an den anderwei-tig verfolgten I. weiterreichte. Entsprechend floß die Geldzahlungfür die Papiere von "J. " (einer Vertrauensperson der Polizei), an denM. I. die Aufenthaltstitel weitergereicht hatte, über I. zu- - 3 -nächst an den Angeklagten, der das Geld erst nach Abzug seines "Gewinnan-teils" an seinen Lieferanten weitergab. Daß bei Abwicklung des Geschäfts alledaran beteiligten Personen gleichzeitig anwesend waren und die Übergabe derPapiere und des Kaufpreises innerhalb der Hehlerkette zeitlich unmittelbaraufeinander folgte, ändert danach nichts dran, daß der Angeklagte eigenstän-dig über die Weitergabe der Papiere entschied. Im übrigen hat der Angeklagtedie Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J. ", sondernan I. übergeben, so daß auch unter Beachtung der in BGHSt 43,110 aufgestellten Grundsätze von einem vollendeten Absatz der Papiere aus-zugehen sein dürfte.Obwohl der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht folgt, ister nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß zu entscheiden(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4 m. w. N.).Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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