BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 378/03 vom9. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHildesheim vom 10. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Teilfreispruch, den das Landgericht mit der inzwischen aufgegebe-nen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teil-freispruch 14) begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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