BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2005 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts B374ckeburg vom 9. Juni 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren se-xuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Miss-brauchs einer Jugendlichen in sieben F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die all-gemeine Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. 1 Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand, weil es, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, f374r diese Tat an einer Anklage fehlt. 2 Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschlie337en, dass der Tatrich-ter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren f374r den Fall II. 2. eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Diese Strafe ist zudem angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO. 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef374hrers ergeben. 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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