BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/07 vom 19. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung entf344llt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. Da-gegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der 1947 geborene Verurteilte wurde schon in jungen Jahren mit Sexu-aldelinquenz auff344llig. Bereits der Verh344ngung einer Jugendstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten im Juni 1966 lag u. a. der Versuch einer Vergewalti- 3 - 3 - gung zugrunde: Der Verurteilte drang in das Haus einer 344lteren Frau ein und zwang sie unter Drohung mit einem mitgef374hrten Messer dazu, ihm Geld aus-zuh344ndigen. Dabei f374hlte er sich sexuell erregt und versuchte, das Opfer zu vergewaltigen; wegen vorzeitigen Samenergusses lie337 er von seinem Vorhaben ab. W344hrend der Flucht aus dem Jugendstrafvollzug brach der Verurteilte in eine Villa ein, erpresste von der Haush344lterin einen Geldbetrag und versuchte, die Frau zu vergewaltigen, wurde hierbei jedoch gest366rt. Wegen dieser Tat und anderer Delikte wurde im Februar 1968 unter Einbeziehung der fr374heren Ent-scheidung eine einheitliche Jugendstrafe von f374nf Jahren gegen ihn verh344ngt. 4 Nur drei Monate nach der Entlassung aus deren Vollzug beging der Ver-urteilte im Sp344therbst 1970 eine Serie von f374nf 344hnlichen Taten. Er stieg nachts in die Zimmer von Krankenschwestern oder Mitarbeiterinnen von Heimen ein, versuchte - meist unter Drohung mit einem Messer - die Frauen zu vergewalti-gen, gab aber jeweils wegen des Widerstands oder der Hilfeschreie der Opfer sein Vorhaben auf. Er wurde u. a. deshalb vom Landgericht Hannover im Juli 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, die er bis Ende Mai 1976 teilweise verb374337te; die Vollstreckung des Strafrests wurde zur Bew344h-rung ausgesetzt. 5 W344hrend des Laufs der Bew344hrungszeit kam es im Jahr 1978 zu vier weiteren vergleichbaren Taten: Der Verurteilte drang - nunmehr maskiert - dreimal nachts in Gartenlauben ein. In zwei F344llen gelang ihm unter Bedrohung mit einem Messer die Vergewaltigung der dort wohnenden Frauen. Bei zwei dieser Taten hatte er zuvor den anwesenden Mann 374berw344ltigt und gefesselt. Ein Vergewaltigungsversuch scheiterte daran, dass der Verurteilte zum vorzei- 6 - 4 - tigen Samenerguss kam. Eine vierte Tat zum Nachteil einer Frau, in deren Zimmer im C. kloster er nachts eingestiegen war, brach er wegen Hilferu-fen des Opfers ab. Nachdem der Verurteilte diese Taten in der Hauptverhand-lung erstmals pauschal einger344umt hatte, verh344ngte das Landgericht Hannover Ende Januar 1979 gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bew344hrung aus. (Dem angefochtenen Urteil l344sst sich nicht entnehmen, auf welchen Erw344gungen dieses - f374r sich unver-st344ndlich niedrige - Strafma337 gest374tzt war.) Im Herbst 1980 stieg der jeweils mit einem Messer bewaffnete und in ei-nem Fall auch maskierte Verurteilte zweimal nachts in ein Haus ein, um dort wohnende Frauen zu vergewaltigen. Bei der einen Tat gelang es der 374berfalle-nen Frau, ihm sein Vorhaben auszureden, bei der anderen traf der Verurteilte wider Erwarten nur einen Mann an; er versuchte, diesen zu berauben, was je-doch wegen dessen Widerstands misslang. Bei einer dritten Tat 374berfiel der Verurteilte eine Frau am Nachmittag vor ihrer Wohnung und zwang sie, mit ihm in die Wohnung zu gehen. Hier scheiterte sein Vorhaben, weil das Opfer ihre anwesende Tochter um Hilfe rief. Wegen dieser Taten verh344ngte das Landge-richt Hildesheim eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Hierzu f374hrte es u. a. aus: 7 "Der Angeklagte ist ein Hangt344ter. Er hat sich in seiner Pers366nlichkeit und in seiner Gesamteinstellung dahin entwickelt, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen und zwar immer dann, wenn ihm dies in den Sinn kommt, bei g374nstiger Gelegenheit oder durch Schaffung solcher Gelegen-heiten, um sich im Rahmen der bei ihm vorliegenden sexuellen Deviation einen Lustgewinn zu verschaffen. 205 Dabei geht er systematisch und zeitweise r374ck-sichtslos vor. 205 Die Taten des Angeklagten lassen geradezu ein System des - 5 - Vorgehens erkennen. Dabei handelt es sich weder um Konflikttaten noch um Gelegenheitstaten. Vielmehr wird deutlich, dass der Angeklagte immer wieder mit sexueller Motivation daran ging, Gelegenheiten f374r seine sexuellen Strafta-ten zu schaffen. Insoweit spricht insbesondere das Mitf374hren der Maske und des Messers f374r eine bewusste Planung und Ausf374hrung der Taten. Infolge sei-nes Hanges zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Frau, d.h. zu im Sinn von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erheblichen Straftaten, ist der Angeklag-te f374r die Allgemeinheit gef344hrlich." Nach vollst344ndiger Verb374337ung der Freiheitsstrafe und zweij344hrigem Aufenthalt in der Ma337regel wurde der Verurteilte Mitte Juli 1992 zur Bew344hrung entlassen. Die Ma337regel wurde im Juli 1995 f374r erledigt erkl344rt. Nur vier Monate nach seiner Entlassung beging der Verurteilte die Taten, die der Ausgangsverurteilung zugrunde liegen: Nachdem er zun344chst in ein Pfarrhaus eingebrochen war und ein Anschriftenverzeichnis der evangelisch-lutherischen Landeskirche entwendet hatte, drang er in der n344chsten Nacht maskiert und bewaffnet in die Wohnung einer allein lebenden Pastorin ein und vergewaltigte sie. Wenige Tage sp344ter brach er in gleicher Weise und Absicht nachts in ein anderes Pfarrhaus ein. Hier gelang es der Pastorin durch Zure-den, den Verurteilten von der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs abzubrin-gen. In der Nacht darauf drang der Verurteilte erneut in ein Pfarrhaus ein, in dem eine Pastorin allein wohnte. Bewaffnet und maskiert verlangte er zuerst erfolgreich die Herausgabe von Geld. Als er zur Vergewaltigung ansetzte, ge-lang es der Frau, ihm die Maske vom Gesicht zu rei337en. Daraufhin gab er sein Vorhaben auf. 8 Wegen dieser Taten erkannte das Landgericht Hannover gegen den Verurteilten am 28. Dezember 1993 wegen schwerer r344uberischer Erpressung 9 - 6 - in Tateinheit mit Vergewaltigung (Einzelstrafe von acht Jahren und einem Mo-nat), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller N366tigung (Einzelstrafe von sieben Jahren und einem Monat), wegen sexueller N366tigung (Einzelstrafe von f374nf Jahren) und wegen Diebstahls in zwei F344llen auf eine Gesamtfreiheits-strafe von 14 Jahren. Die Sicherungsverwahrung ordnete es nicht an. In den Urteilsgr374nden hei337t es hierzu: "Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Eine Gesamtw374rdigung des Angeklagten und seiner Taten lie337 hier einen Hang zu solchen Straftaten verneinen. Der medizinisch-psychiatrische Sachverst344ndige Dr. K. hat in der Hauptverhandlung 374ber-zeugend ausgef374hrt, dass sich bei diesen Taten weder ein durch Anlage noch durch 334bung erworbener Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sin-ne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters zeige. Aus psychiatrischer Sicht seien diese Taten Gelegenheits- oder Augenblickstaten, die sich aus der Situa-tion heraus f374r den Angeklagten ergeben h344tten." Der Verurteilte hat die Strafe aus dem Urteil vom 28. Dezember 1993 bis zum 17. Dezember 2006 verb374337t. Seit dem 18. Dezember 2006 befindet er sich auf-grund des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 im Vollzug der einstweiligen Unterbringung gem344337 247 275 a Abs. 5 StPO. 2. Das Landgericht ist nunmehr sachverst344ndig beraten zu der 334berzeu- gung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straf-taten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB vorausgesetzten Art begehen werde. Seine Gef344hrlichkeit f374r die Allge-meinheit ergebe sich aus Tatsachen, die erst w344hrend des Strafvollzugs er-kennbar geworden seien. Daher l344gen die Voraussetzungen f374r die nachtr344gli-che Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. 10 - 7 - 3. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar l344sst das ange-fochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es einen Hang des Verur-teilten zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gef344hrlichkeit f374r die All-gemeinheit feststellt, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass er wieder Taten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Landge-richts, dass dies erst im Verlauf des Strafvollzugs erkennbar geworden sei. Im Einzelnen: 11 a) Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung setzt nach 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-vollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Diese "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtsprechung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - sind zwingende gesetzliche Voraussetzung f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 b StGB; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gef344hrlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. BGHSt 50, 275, 279). 12 An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskr344ftigen Urteils tan-giert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelf344lle beschr344nkt sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574 Rdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umst344nde in Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsa- 13 - 8 - chen gen374gt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nicht Vers344umnisse der Strafverfol-gungsbeh366rden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-nein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; 50, 284, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgf344ltiger Tatrichter h344tte aufkl344ren m374ssen, um entscheiden zu k366nnen, ob eine Ma337regel nach 247247 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-ter nach dem Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung 374ber die An-ordnung einer freiheitsentziehenden Ma337regel zu erforschen hatte und bei hin-reichender Aufkl344rung gefunden h344tte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen Wendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-sprechung den Begriff der neuen Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die Tat-sachen dem letztinstanzlich zust344ndigen Gericht im Ausgangsverfahren auch nicht bei pflichtgem344337er Wahrnehmung seiner Aufkl344rungspflicht h344tten be-kannt werden k366nnen" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung f374r die nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-sachen, f374r die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind. 14 b) Diese Grunds344tze (s. auch BGH NJW 2007, 1148) hat das Landge-richt im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt. Seine erkennbar von dem ver-st344ndlichen Bem374hen, die Allgemeinheit vor einem 344u337erst gef344hrlichen Straft344-ter zu sch374tzen, geleitete Auffassung, es l344gen hier neue Tatsachen vor, weitet diese unverzichtbare Voraussetzung f374r die nachtr344gliche Anordnung der Si- 15 - 9 - cherungsverwahrung indes in einer Weise aus, dass sie die ihr zugewiesene einschr344nkende Bedeutung vollst344ndig verliert, und h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. aa) Als Tatsachen, die erst nach der Verurteilung im Jahr 1993 und vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind und auf die er-hebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen, hat das Landgericht folgende Umst344nde gewertet: 16 Der Verurteilte, der sich 1993 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hatte, habe sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seinen Straftaten ge344u337ert. Im Jahr 1997 habe er die Vorw374rfe erstmals pauschal einger344umt. Sieben Jahre sp344ter habe er geschildert, dass er die Taten, bei denen er die Opfer beherr-schen wollte, sorgf344ltig geplant habe. Anfang 2006 habe er seine Angaben da-hin pr344zisiert, dass er schon bei der Tatvorbereitung sexuell erregt gewesen sei. Diese 304u337erungen des Verurteilten zu seiner Motivation seien entschei-dend f374r die Diagnose der beiden im Verfahren 374ber die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung geh366rten Sachverst344ndigen gewesen, dass beim Verurteilten ein Sadismus mit sexuellen Anteilen bestehe; sie erm366glich-ten die Abgrenzung zu rein sexueller Motivation des "T344ters" f374r seine Strafta-ten. Erst hierdurch habe sich die M366glichkeit ergeben, die im Urteil von 1993 zugrunde gelegte Annahme zu widerlegen, es habe sich bei den Anlasstaten des Verurteilten um Spontan- bzw. Augenblickstaten gehandelt (UA S. 21 f.); das hohe Ma337 an Planung und Vorbereitung der Taten sei erst jetzt zutage ge-treten (UA S. 24). 17 bb) Damit hat das Landgericht keine neuen Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB belegt. Vielmehr waren alle ma337geblichen Umst344nde, 18 - 10 - auf die es nunmehr seine 334berzeugung vom Hang des Verurteilten zur Bege-hung schwerer Straftaten und dessen Gef344hrlichkeit st374tzt, bereits im Aus-gangsverfahren bekannt oder zumindest erkennbar. Schon nach den Feststellungen des Anlassurteils zu den dort geahnde-ten Delikten konnte keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte planvoll und zielgerichtet gehandelt hatte. Er hatte zun344chst ein Adressbuch der evan-gelisch-lutherischen Landeskirche entwendet, um herauszufinden, welche Pfarrh344user von Pastorinnen bewohnt wurden, und auf diese Weise seine po-tentiellen Opfer ermittelt. Auch sein weiteres Vorgehen bei den Taten war stets vorbereitet; denn er hatte sich jeweils ausger374stet mit einer Maske sowie be-waffnet mit einem Eisenstab auf den Weg zum Tatort gemacht. Die Auffassung des damals geh366rten Sachverst344ndigen und ihm folgend des Landgerichts, es habe sich aus psychiatrischer Sicht um Gelegenheits- oder Augenblickstaten des Verurteilten gehandelt, steht daher in einem unaufl366slichen Widerspruch zum Tatbild der abgeurteilten Straftaten. Dar374ber hinaus konnte das Landge-richt durch Verwertung der Gr374nde der fr374her gegen den Verurteilten ergange-nen Entscheidungen ohne weiteres erkennen, dass dessen neue Taten in we-sentlichen Punkten genau dem Tatbild der vollendeten und versuchten Verge-waltigungen entsprachen, die der Verurteilte schon seit jungen Jahren immer wieder begangen hatte und die sich in ihrer Begehungsweise immer mehr den Modalit344ten der Sexualdelikte ann344herten, die nunmehr zur Aburteilung anstan-den. Es musste sich ihm daher die Folgerung aufdr344ngen, dass sich dieses Vorleben des Verurteilten nicht mit der Einsch344tzung des psychiatrischen Sach-verst344ndigen in Einklang bringen lie337, die Taten wurzelten nicht in einem "durch Anlage oder 334bung erworbenen Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters". Aufgrund seiner Aufkl344-rungspflicht h344tte es ihm daher oblegen, die Bewertungen des Sachverst344ndi- 19 - 11 - gen kritisch zu hinterfragen und diesem die entgegenstehenden Ankn374pfungs-tatsachen vorzuhalten sowie gegebenenfalls - etwa durch Zuziehung eines wei-teren Sachverst344ndigen - zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zus344tzlichen Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ge-gen den Verurteilten wegen 344hnlicher Taten bereits im Jahr 1981 Sicherungs-verwahrung angeordnet, mithin sein Hang zu erheblichen Delikten und seine Gef344hrlichkeit auf nahezu identischer Sachverhaltsgrundlage festgestellt wor-den war. Hinzu kommt, dass das Landgericht selbst auf der Grundlage seiner Be-wertung der Taten die Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren vorschnell ablehnte; denn unter bestimmten weiteren Umst344nden kommt die Annahme eines Hangs im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann in Betracht, wenn ein T344ter immer wieder Augenblicks- oder Gelegenheitstaten begeht (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 105 m. w. N.). 20 Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auf-fassung demgegen374ber ma337geblich darauf st374tzt, dass erst durch die 304u337erun-gen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen "Sadismus mit sexuel-len Anteilen" habe diagnostiziert werden k366nnen und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung grunds344tzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des T344ters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ 2005, 265; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 - 2 StR 209/07); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straf-taten schon nach seiner bisherigen Lebensf374hrung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Pers366nlichkeitsbild entspricht. Zum anderen hatte der im Ver- 21 - 12 - fahren vor dem Landgericht Hildesheim geh366rte Sachverst344ndige Prof. Dr. K. , nachdem der Verurteilte die dort abgeurteilten Taten gestanden und sich von einem anderen Sachverst344ndigen hatte explorieren lassen, bereits im Jahr 1981 genau dieselbe psychiatrische Diagnose gestellt ("sexuell-sadistisch motiviert"; s. UA S. 9 f.), zu der auch die in vorliegendem Verfahren geh366rten Gutachter gelangt sind. Diese haben selbst darauf hingewiesen, dass aus der Vorgeschichte, den Ergebnissen fr374herer Begutachtungen und dem 344u337eren Tatbild bereits 1993 gen374gende Anhaltspunkte daf374r vorgelegen ha-ben, den Verurteilten aufgrund einer sexuellen Devianz als gef344hrlichen Hang-t344ter einzustufen (UA S. 23). Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die 304u337e-rungen des Angeklagten w344hrend der zuletzt gegen ihn vollzogenen Strafhaft seine Tatantriebe h344tten aufgedeckt werden k366nnen. Nach alledem beruht die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsver-wahrung hier allein auf der Neubewertung von Tatsachen, die bereits zum Zeit-punkt der Anlassverurteilung bekannt waren, der Heranziehung tats344chlicher Umst344nde, die dem damaligen Tatrichter zumindest h344tten bekannt sein k366n-nen und m374ssen, und dem R374ckgriff auf sachverst344ndige Einsch344tzungen, auf die es bei der gegebenen Sachlage ohnehin nicht ankam; die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat schlie337t angesichts der sorgf344ltigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem weiteren Verfahren noch Umst344nde ergeben k366nnten, die als neue Tatsachen die Verh344ngung der Ma337regel rechtfertigen k366nnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Ma337regelanordnung entf344llt, und hebt gleichzeitig den Unter-bringungsbefehl auf (247 275 a Abs. 5, 247 126 a Abs. 3, 247 126 Abs. 3 StPO). 22 - 13 - 4. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der kraft Gesetzes eintre-tenden F374hrungsaufsicht (247 68 f StGB) wird das zust344ndige Landgericht zu tref-fen haben. 23 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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