BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/07 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung hier: Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Verurteilten am 11. M344rz 2008 gem344337 247 8 Abs. 1 StrEG beschlossen: Der Verurteilte ist f374r die in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach 247 275 a Abs. 5 StPO zu entsch344digen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Land-gerichts Hannover, mit dem die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet wor-den war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungs-verwahrung entf344llt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach 247 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden. 1 Die Voraussetzungen f374r den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Un-terbringung nach 247 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsma337nahme nach 247 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG D374sseldorf JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach 247 8 StrEG f374r den Aus-spruch 374ber die Verpflichtung zur Entsch344digung zust344ndig, weil er die das Ver-fahren abschlie337ende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu 2 - 3 - treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umst344nde, die zum Aus-schluss oder der Versagung der Entsch344digung Anlass geben k366nnten, liegen nicht vor. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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