BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. November 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 20. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-hin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und ban-denm344337igen Betrugs in acht tateinheitlichen F344llen verurteilt ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 26). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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