BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378 /1 2 vom 15. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 15. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 11. Mai 2012 im Schuldspruch zu Fall II. 2. der Urte ilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig is t. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerla ubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe " zu der Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen geric h- teten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des unter A. II. 2. der Urteilsgründe festgestel lten Tatgeschehens; im Übrigen ist es unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch für die unter A. II. 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 10. Januar 2012 hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. S eptember 2012 dazu ausgeführt: "Die Kammer hat verkannt, dass es sich bei der Tat vom 10. Januar 2012 - ungeachtet des Verstoßes gegen das Waffengesetz - nicht um ein täterschaftlich begangenes Handeltreiben im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt, so ndern um eine täterschaftlich begangene Einfuhr im Sinne dieser Vorschrift in Tateinheit mit einer Beihilfe zum Handeltreiben gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Im Einzelnen: Auf den Tatbestand des Ha ndeltreibens mit Betäubungsmitteln sind - un g eachtet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgeme i- nen Regeln zur Abgrenzung von (Mit - )Täterschaft und Beihilfe anz u- wenden (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach den Fests tellungen war der Angeklagte zwar in den Ankauf des Rauschgifts eingebunden, indem er den Kaufpreis überbrachte. Die Höhe des Kaufpreises sowie die Art und Menge der zu transportiere n- den Droge waren ihm jedoch vorgegeben. Auf die Umstände der Übe r- gabe oder die Gestaltung des Transports hatte der Angeklagte nach den Urteilsausführungen gleichermaßen keinen Einfluss. Zwar hatte der Angeklagte während des Transports die alleinige Verfügungsmacht über das Rauschgift. Der Umstand, dass der Angeklagte entsprechen d der ihm erteilten Anweisungen Kontakt zu seinem Auftraggeber und zu den Lieferanten über die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestel l- ten Mobiltelefone halten sollte, spricht jedoch gegen die Möglichkeit e i- ner gleichberechtigten Einflussnahme auf den Abl auf des Transports. Ebenso wenig war der Angeklagte in die beabsichtigte gewinnbringe n- de Weiterveräußerung des Rauschgifts eingebunden oder sollte jede n- falls in Form einer Umsatz - oder Gewinnbeteiligung an den angestre b- ten Veräußerungserlösen beteiligt wer den. Die Höhe des versproch e- nen Kurierlohns war allein auf den Transport bezogen. Die Tätigkeit des Angeklagten erschöpfte sich mithin in dem bloßen Überbringen des Kaufpreises und dem Transport des Marihuanas, ohne dass damit die 2 - 4 - Möglichkeit der Einflussn ahme auf den Ablauf des Geschäfts als so l- ches verbunden gewesen wäre. Demnach hatte der Angeklagte in B e- zug auf das Umsatzgeschäft des Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu; sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Ha n- deltreiben zu bewe rten (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10 - Rn. 22 f. m. w. N.). Indem der Angeklagte das Rauschgift aus den Niederlanden in die Bundesrepublik verbrachte und dabei eine geladene und funktions tüc h- ti ge Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit i n der Weise bei sich führte, dass er sich ihrer jederzeit bedienen konnte, hat er sich zudem wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht (vgl. Kö r- ner/Patzack/Vol k mer, 7. Auf l., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie § 30a Kap. 3 Rn. 74 ff. BtMG, jeweils m. w. N.)." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch in diesem Fall entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Ang e- klagte sich gegen den abw eichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das den Stra f- rahmen zutreffend der beide Begehen sarten erfassenden Vorschrift des § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG entnommen hat, im Falle einer Verurte i- lung wegen bewaffneter Einfuhr statt wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer milderen Einzel - oder G e- samtstrafe gelangt wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 3 4 - 5 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 5
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