ECLI:DE:BGH:2018:110118U3STR378.17 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 378 /17 vom 11 . Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu 2.: mittelbarer Falschbeurkundung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11 . Januar 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richter am Land gericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Angeklagten und der Staatsa n- waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2016 aufgeho ben. Die Angeklagten werden freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Recht s wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in 57 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3 30 Tagessä t- zen zu je 15 und den Angeklagten R . unter Freispruch im Übrigen wegen mittelbarer Fals chbeurkundung in 55 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 . Mit ihren Revision en rügen die Angeklagte n die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte R . beanstandet außerdem das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft ha t jeweils zu U nguns ten der Angekla g- ten Revision eingelegt und erklärt, diese auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränke n ; sie erheb t ebenfalls die Sachbeschwerde und eine Verfahrensr ü- ge. Sämtliche Rechtsmit tel - d ie jenige n der Staatsanwaltschaft zu Gunste n der Angeklagten - haben mit der Sachrüge Erfolg und führen zum Freispruch der Angeklagten . 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Im Tatzeitraum vom 19. Mai 2010 bis zum 21. Dezember 2011 lieferte die V . Fleis ch GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma V . ) Fleischpr o- du k te, unter anderem Schwein e rückenspeck, an das in der Ukraine ansässige Unternehmen VAT "M . Y . " (fortan: Firma Y . ). Der A n- geklagte V . war einer der Ge schäftsführer der Komplementär in der Firma V . , der Angeklagte R . - mit einer kurzzeitigen Unterbrechung von sechs Wochen - Mitarbeiter in deren Verkaufsabteilung. In der Ukraine unterlagen im Tatzeitraum Importe von Fleischwaren staatlichen Ein fuhrreglementierungen. Die für den Warenbezug aus dem Au s- land erforderliche Importlizenz wurde von den dortigen staatlichen Stellen nur dann erteilt, wenn der ausländische Lieferant Fleisch im eigenen Betrieb g e- schlachteter Tiere verarbeitet hatte. Der Bez ug von Fleischw aren, die das E x- portunternehmen nicht selbst produziert, sondern von Drittfirmen erworben ha t- te, war dem Lizenznehmer nach den ukrainischen Importvorgaben da gegen nicht e rlaubt. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und La ndwir t- schaft hatte mit dem ukrainischen Veterinärdienst am 31. Oktober 2005 in Kiew anlässlich eines Wirtschaftstreffens der Centralen Marketing - Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (nachfolgend: CMA) eine Übereinkunft über eine "Veterinärbeschei nigung für die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine" getroffen. Gegenstand dieser Abmach ung war ein in ukrainischer und deutscher Sprache gehaltene s Muster eine s Veterinär zertifikats . In d a s Formular waren unter anderem Name und Adresse des Schlachtbetrieb e s, des Zerlegungsbetriebes sowie des Verse n- 2 3 4 5 - 5 - ders einzutragen. Des Weiteren war die Einhaltung bestimmter - insbesondere europarechtlicher - lebensmittelhygienischer Standards für die Warenlieferung zu doku mentieren. Die ausgefüllte Veterinärbescheinigung gehörte zu den für den grenzüberschreitenden Schweinefleischh andel mit der Ukraine notwend i- gen Transportpapieren. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwir t- schaft teilte mit E - Mai l vom 4. November 2005 de m - für das Vet erinärwesen zuständigen - Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit, dass bei dem Wirtschaftstreffen der CMA das b e- schriebene Muster der " Veterinärbescheinigung für die Aus fuhr von frischem Schweinefleisch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine " paraphiert worden sei. Nach einer Änderung des Musters zum November 2010 wies das Bundesministerium das Landesministerium mit E - Mail vom 13. März 2011 d a- rauf hin, dass das neu abgestimmte Formular eines Veterinärzertifikat s ab s o- fort zu verwenden sei. Die Firma Y . verfügte über eine ukrainische Importlizenz für den B e- zug von Schweinefleisch von der Firma V . . Da der von dieser durch eigene Schlachtung hergestellt e Schweinerückenspeck regelmäßig nicht ausreichte, um die Lieferverpflichtungen gegenüber der Firma Y . zu erfüllen, wies der Angeklagte V . vor 57 Lieferungen Mitarbeiter der Firma V . an, zu e x- portierende n Schweinerückenspeck von anderen Produzenten einzukaufen. Vor der Ausfuhr wurde die Ware stets in einem Tiefkühlhaus der F . . Fleisc h- handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma F . ) zwischengelagert ; d ort führten beim örtlich zuständigen Landkreis G . beschäftigte Amtstier ärzte sowie ein vo m Landkreis beauftragter niedergelassener Tierarzt Kontrolle n der Fleischwaren insbesondere anhand schlüssiger Belege durch. Um die Herkunft de s Schweinerückenspecks von Drittunternehmen zu verschleiern, erteilte d er 6 7 - 6 - Angeklagte V . j eweils die Anweisung, an das Tiefkühlhaus inhaltlich unz u- treffende Umlagerungslieferscheine zu übermitteln. Bei 55 Lieferungen führte der Angeklagte R . diese Anweisung aus, in den beiden weiteren Fällen ein anderer Mitarbeiter. Auf Grund der nicht zutre ffenden Da ten in den Umlag e- rungsliefer scheinen wurde der Schweinerückenspeck im Lagerbestand des Kühlhauses als von der Firma V . produ zierte Ware erfasst; die Firma F . . stellte entsprechende Vorzertifikate aus. Auf dieser Grundlage fertigten d ie kontrollierenden Tierärzte bei sämtlichen 57 Lieferungen Veterinärbesche i- nigungen nach dem jeweils vorgegebenen zweisprachigen Muster und vers a- hen sie mit ihrer U nterschri ft sowie d em Dienstsiegel. Die Bescheinigungen wiesen demzufolge als Schlachtbetri eb ebenfalls die Firma V . aus und b e- stätigten die Einhal tung der lebensmittelhygienischen Standards allein in Bezug auf diese, nicht auch auf den tatsächlichen Schlachtbetrieb. Das Original der Veterinärbescheinigung wurde jeweils dem mit dem Transp ort der Ware betrauten LKW - Fahrer zusammen mit weiteren Frachtp a- pieren ausgehändigt; eine Kopie verblieb bei der Firma F . . II. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie fü h- ren zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch der Angeklagten. Zulässi g- keit und Begründetheit der Verfahrensrüge des Angeklagten R . können daher dahinstehen . 1. Die 57 Veterinärzertifikate, welche die beim Landkreis G . b e- schäftigten Tierärzte bzw. der von diesem beauftragte Tierarzt aus stel lten, ste l- len keine öffentlichen Urkunden gemäß § 271 Abs. 1 StGB dar. 8 9 10 - 7 - a) Welche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist auch für das Strafrecht im Ausgangspunkt in § 415 Abs. 1 ZPO bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - 1 StR 463/62, BGHS t 19, 19, 21; Beschluss vom 14. Au - gust 1986 - 4 StR 400/86, BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1). Danach sind ö f- fentliche Urkunden im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB (wie des § 348 Abs. 1 StGB) solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Der strafrechtliche Begriff erfordert darüber hinaus eine erhöhte Beweis kraft. Die öffe ntliche Urkunde muss für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiswirkung für und g e- gen jedermann zu erbringen. Nur soweit dieser öffentliche Glaube reicht, kö n- nen Falschangaben strafbewehrt sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktob er 1954 - 3 StR 718/53, BGHSt 6, 380, 381; Beschlüsse vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 202 f.; vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 35 f.; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5; S/S - Heine / Schuster , StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 8 , 20 ; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 9, 2 9 f. ). Inwieweit eine öffentliche Behörde bei der Errichtung der Urkunde inne r- halb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse tätig ist , bestimmt sich nach den jewe i- ligen zug rundeliegenden Rechtsvorschriften . Eine ständige Verwaltungsübung allein kann dagegen eine Befugnis zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht begründen ( vgl. LK/ Zie schang aaO, Rn. 1 8 mwN ) . Auch die inhaltliche Reic h- weite der erhöhten Beweiskraft ist d en Rechtsv orschriften zu entnehmen. S o- weit eine ausdrückliche Regelung zur Beweiswirkung besteht, ist diese au s- schlaggebend. F ehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar - unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs - aus den Vorschr iften ergeben , die für die Errichtung und den Zweck de r Urkunde maßgeblich sind 11 12 - 8 - (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 , NJW 1996, 470; vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42; Besch luss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, aaO). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es daher entscheidend auf den auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift beurkundeten öffentlichen Glauben an; die spezifische Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde kann s omit nicht - losgelöst von der Rechtsgrundlage - allein aus der Verkehrsanschauung he r- geleitet (entgegen LK/Zieschang aaO, Rn. 35 unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, aaO, S. 42, 44) oder ausschlie ß- lich mit dem Beurk undungsinhalt, dem Beurkundungsvorgang und den tatsäc h- lichen Prüfungsmöglichkeiten der Behörde begründet werden. b) Unter Anleg ung dieser Maßstäbe sind die verfahrensgegenständlichen Veterinärbescheinigungen nicht als öffentliche Urkunden im strafr echtl ichen Sinne zu beurteilen. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Veterinärbescheinigungen als Ausfuhrdokumente mit voller Beweiswirkung für und gegen jedermann. aa) Nach den Feststellungen dienten die Zertifikate, was sich bereits au s ihrer Bezeichnung ergibt, dem Fleischexport aus Deutschland in die Ukraine. Mit ihnen wurde n lebensmittelrechtlich relevante Aspekte dokumentiert; es wu r- de im Wesentlichen bestätigt, dass die gelieferten Fleischwaren bestim m ten - insbesondere im e uropäis chen Recht normierten - Anforderungen an die L e- bensmittelsicherheit genüg t en , was für die Ukraine naheliegend von erheb - licher Bedeutung war . So sieht das Muster Angaben etwa zu r Tier gesundheit , zur Unbelastetheit des Fleisches sowie zu h ygien ischen Anford erungen an die Verarbeitung unter Bezugnahme auf Verordnungen und ei ne Richtlinie der E u- ropäischen Gemeinschaft vor. Auf die damalige ukrainische Einfuhrreglementi e- 13 14 15 - 9 - rung dergestalt, dass die für den B ezug von Schweinefleisch aus dem Ausland erforderliche Im portlizenz von den dortigen staatlichen Stellen nur dann erteilt wurde , wenn der ausländische Lieferant selbstgeschlachtetes Fleisch verarbe i- tet ha tt e, geht das Formular indes nicht explizit ein. Bei wahrheitsgemäßen A n- gaben wäre ein etwaiger Verstoß gegen die Lizenzbedingungen freilich zwang s läufig offenbart worden . bb ) E ine Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Veterinärbescheinigun - gen als mit öffentlichem Glauben versehene r Export d okumente ergibt sich nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Lebe nsmittelrechts . Zwar gehörte ( und gehört ) in Niedersachsen die verwaltungs rechtliche Überwachung von aus Deutschland in Länder außerhalb der Europäischen Union ausgeführte n Lebensmittel n g runds ä tz lich zu den Aufgaben der Lan d- kreise und kreisfreien Städt e . Die sachliche Zuständigkeit zur Tatzeit folgt aus § 2 Nr. 5 Buchst. a der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO - SOG ) aF i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 LFGB , Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der al l- gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Erric h- tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren der Leben smittelsicherheit ( sog. Basisverordnung ). N ach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 haben auch aus der Ge meinschaft in ein Drittl and ausgeführte Lebensmittel g runds ä tz lich den europarechtlichen Anforderungen des Lebensmittelrechts zu genügen . Die Überwachun g der Einhaltung der u n- mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union ist nach § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 LFGB die Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden ; i n Niedersachsen ist sie den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen ( vgl. § 2 Nr. 5 Buchst. a ZustVO - SOG aF bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO - SOG nF ). 16 17 - 10 - M it d ies er grundsätzlichen Übertragung der Aufgabe der Überwachung der Lebensmittelsicherheit auch in Fällen der Ausfuhr in ein Drittland ist jedoch de n Landkreisen bzw. kreisfreien S tädten nicht zugleich die Befugnis zugewi e- sen , U rkund en zu errichten, die die Dokumentation der Ergebnisse von Kontro l- le n mit Wirkung für und gegen jede rman n betreffen. Eine von einer Behörde ausgestellte Urkunde hat nicht schon deshalb die erforderliche e rhöhte Bewei s- kraft, weil die zu beurkundenden Vorgänge in ihr en gesetzlich bestimmten Au f- gabenbereich fallen; vielmehr ist - wie oben unter II. 1. a) ausgeführt - (minde s- tens) erforderlich , dass durch Rechtsvorschriften gerade die Beurkundung se i- tens der B ehörde geregelt ist . Aus den für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgebenden Re chtsnorm en ergeben sich die spezifische Beweiswi r- kung und ihre Reichweite. Im nationalen und supranationalen Lebensmittelrecht ist indes für die Ausfuhr in ein Dritt lan d - anders als etwa für die Einfuhr aus einem Drittland ( s. etwa Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europ ä- ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfa h- rensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen V erzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs) - eine solche die Beurkundung betreffende allgemeinverbindliche Vorschrift nicht vorhanden. cc ) Eine die erhöhte Beweiskraft bewirkende Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Zertifikate lässt sich e benso wenig d er am 31. Oktober 2005 zwischen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem ukrainischen Veterinärdienst getroffenen Übereinkunft über eine "Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr von frischem Schwein e- flei sch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine" oder den beiden E - Mails des Bundesministeriums vom 4. November 2005 und vom 13. März 2011 entnehmen. 18 19 - 11 - (1) Mit der Übereinkunft selbst lässt sich ein öffentlicher Glaube der dem abgestimmten Muster e ntsprechenden Veterinärbescheinigungen nicht be - gründen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen ratifizierten vö l- kerrechtlichen Vertrag mit Gesetzeskraft im Inland (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) ; sie ist nicht im Teil II des Bundesgeset zblatt s veröffentlicht. Vielmehr wu r- de sie von den beiden beteiligten Staaten auf Verwaltungsebene getroffen ( s. auch Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG) . Dementsprechend hat sie unmittelbar allein verwaltungsinterne B edeutung und begründet keine Rechte und Pflichte n Dri t- ter. Für den Rechtsun terworfenen wirkt sich die Abmachung nur mittelbar aus : Die Kontrollmaßnahmen, die auf Grund anderer lebensmittelrechtlicher Vo r- schriften zu den Aufgaben der Behörde gehören , sind zu m Zweck der Förd e- rung des grenzüberschreitenden Handelsverkehr in einem einheitlichen Form u- lar zu dokumentieren . Aus der - in der Antragsschrift des Generalbundesanwalt angeführten - bilaterale Abkommen regelnden Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 LFGB , § 2 Nr. 5 Buchst. a ZustVO - SOG aF ergibt sich nichts anderes. Auf den Rechtscharakter und den sachl i- chen Gehalt de r Übereink unft selbst kann sich diese Regelung nicht aus wirken . Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1 78/2002 überhaupt a nwend bar ist. (2) Die E - Mails des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernä h- rung und Landwirtschaft vom 4. November 2005 und vom 13. März 2011 stellen ebenfalls keine " Rechtsvorschriften " dar, denen sich mittelbar entnehmen ließe , dass den Veterinärzertifikaten eine erhöhte Beweiskraft zukäme . Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist, dass die for m- 20 21 22 23 - 12 - losen elektronischen Nachrichten als Erlass e im verwaltungsrechtliche n Sinne zu beurteilen seien , w as zur Folge h ab e , dass ( neben § 2 Nr. 5 Buchst. a Zus t- VO - SOG aF ) auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 ZustVO - SOG aF vor - l ä gen . Selbst wenn die E - Mails - in eher ungewöhnlicher Form erteilte - gener a- lisierende Weisungen im Behördengefüge darstellten , begründeten sie keine spezifische Beweiswirkung für und gegen jede rman n . Wie oben unter II. 1. a) dargelegt , bestimmt sich der öffentliche Glaube einer behördlich errichteten U r- kunde ebenso wie dessen Reichweite nach den jeweiligen Rechtsvorschriften. Hier mit sind prinzipiell allgemeinverbindliche Gesetze in einem materiellen Si n- ne (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) gemeint, nicht dagegen Verwaltung s- interna. Verwaltungsvorschriften können ausnahmsweise Berücksichtigung fi n- den, wenn mit ihnen die gesetzliche Grundlage ausgestaltet und präzisiert wird ( derartige Regelungen berücksichtigend: Senatsurteil vom 24. April 1985 - 3 StR 66/85, BGHSt 33, 190, 192 f.; OLG Rostock, Urteil vom 21. August 2002 - 1 Ss 93/01 I 5/02 , NStZ - RR 2004, 172 ) . Die von der Strafkam mer als Erlasse behandelten E - Mails erschöpften sich indes in einer schlichten Mitte i lung bzw. einem bloßen Hinweis ohne Bezug zu einer entsprechenden Recht s norm. Soweit das Reichsgericht entschieden hat, auf Grund un veröffentlich t e r behördliche r " Anord nungen " gefüh rte Gefa ngenenj ournale bzw. - büch er kön n- ten mit erhöhter Beweiskraft versehene Feststellung en zu den Häftlinge n en t- halten (vgl. Urteil e vom 27. März 1908 - IV 205/08, RGSt 41, 201, 20 5 ; vom 30. De zember 1910 - V 797/10 , RGSt 44, 196 , 197 f. ; s. auch LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 35 ), waren die betreffenden Verwaltungsvorschriften ( Teil der Geschäftsordnung der Justizbehörden, Schließereiordnung) wie G e- setze im materiellen Sinne ausge formt . Ungeachtet der Frage, inwieweit an den reic hsgerichtlichen Entscheidungen noch festzuhalten ist , sind die hier zu beu r- 24 25 - 13 - teilenden E - Mails mit derartigen gesetzesgleichen "Anordnungen" nicht ve r- gleichbar. (3) Ergänzend kommt hinzu , dass gegen eine spezifische Beweiswirkung de r Veterinärzertifikat e für und gegen jede rman n der Zweck der bilateralen Übereinkunft auf Verwaltungsebene sowie der Weiterleitung des abgestimmten Musters an die Veterinärbehörden sprechen dürfte . Mit dem Muster sollte der grenzüberschreitende Handelsverkehr erleichtert werden. Deswegen waren die Dokumente als ein dem für die Ausfuhr von Schweinefleisch dienlicher Nac h- weis gegenüber den damit befassten, insbesondere ukrainischen Behörden bestimmt. Dass sich jeder Dritte gegenüber dem Exporteur und dieser gege n- über sämtlichen Dri tten darauf berufen kann , war erkennbar nicht Anliegen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Sinn der Übereinkunft entspräche , wenn sich jede s Rechtssubjekt alle oder einzel ne Befunde in den Veterinärb e- scheinigungen entgegenhalten lassen müsste ; z u denken wäre etwa a n den Fall , dass Verbraucher vor deutschen Gerichten Rechte gegen den Exporteur wegen Nicht beach tung bestimmter in den Zertifikaten bestätigter Vorschriften der L ebensmittelsicherheit geltend machen. 2. W eitere tatsächliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung der A n- geklagten im Hinblick auf die angeklagten prozessualen Taten führen könn ten, sind nach Lage des Fall s ausgeschlossen . Auch eine Strafbarkeit na ch anderen Strafvorschriften als § 271 StGB kommt nicht in Betracht . Insbesondere sche i- det eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) durch das G e- brauchmachen von den inhaltlich unzutreffenden Veterinärbescheinigungen gegenüber der Firma Y . aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die von der Firma V . gelieferten Fleischwaren lebensmittelrechtlich bedenklich g e- wesen sein könnten. D er Senat hat daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der 26 27 - 14 - Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagten - u nter Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils - freizusprechen. III. Nach alledem sind auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft in de m- selben Umfang zu Gunsten der Angeklagten (vgl. § 301 StPO) begründet wie deren Rechtsmittel. Die von der Staatsanwaltscha ft erklärte Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch ist dabei unwirksam, weil auf der Grundlage der Feststellungen zu dem jeweils nicht angefochtenen Schul d- spruch überhaupt keine Strafen gegen die Angeklagten verhängt werden kön n- t en ( vgl. BGH, Urteil e vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352, 353 ; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, 2665; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 6; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 47; MüKo - StPO/Quentin, § 318 Rn. 54 ) . Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 28
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