BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 379/00 vom 13. September 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 12. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts: Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gilt die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung BGHSt 29, 259 ff. jedenfalls dann, wenn bereits vorher Kontrollmaßnahmen durchgeführt worden waren, auch für die Fortsetzung einer mehrtägigen Hauptverhandlung an einem neuen Verhan d - lungstag (BGHSt aaO, 261 f.). Daher ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht schon deshalb verletzt, weil das Gericht am vierten Verhandlungstag mit der Verhandlung begonnen hat, bevor allen rechtzeitig zum Termin erschien e - nen Zuhörern Einlaß in den Sitzungssaal gewährt worden war. Da von der Revision nicht substantiiert vorgetragen ist, daß mit den Kontrollmaßnahmen verspätet begonnen wurde und bei deren sofortigem Beginn die Möglichkeit bestanden hätte, den zwei Schulklassen ohne Beeinträchtigung des Verhandlung s - ablaufs frühzeitig den Zutritt in den Verhandlungssaal zu g e - - 3 - währen, ist die Verfahrensrüge - wenn nicht schon unzulässig - zumindest unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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