BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 379/03 vom23. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht diesich aufdrängende Prüfung eines versuchten Mordes unterlassen hat.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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