BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 379/05 vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-vember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 24. Januar 2005 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand. An die Begr374ndung der Strafh366he sind umso h366here Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zul344ssigen n344hert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Be- - 3 - gr374ndung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ausgehend von dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 212 Abs. 1 StGB, der von zwei Jahren (das Urteil nennt irrt374mlich drei Jahre) bis zu elf Jah-ren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, f374hrt das Schwurgericht innerhalb seiner 344u337erst knappen Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungs-gr374nde an. Sch344rfungsgr374nde werden nicht genannt. Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen zur verminderten Schuldf344higkeit des Angeklagten erfasst. Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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