BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 380/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer ErpressungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nachder Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Beden-ken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausfüh-rungen noch entnommen werden, daß die Kammer der Maßregel kon-krete Erfolgsaussicht beimißt.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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