BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 380/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-vember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 1. Juni 2006 dahin ge344ndert, dass der Aus-spruch 374ber den Verfall von Wertersatz entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines Betra-ges von 60.000 200 angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, f374hrt auf die Sachr374ge zum Wegfall der Verfallsanordnung; im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374n-det im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie entgegen 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlich f374r m366glich gehalten, weil die Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Anspr374che verzich-tet h344tten. Dies zeige sich daran, dass die Gesch344digten sich um ihre Anspr374-che noch nicht einmal zeitnah bem374ht haben. Einer solchen Auslegung des 2 - 3 - 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabh344ngig davon, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die unt344tig gebliebenen Verletzten von dem laufenden Verfahren gewusst haben - der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung k374nftiger Gel-tendmachung von Ersatzanspr374chen durch die Gesch344digten erm366glicht die Verfallsanordnung gegen den T344ter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524). Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdef374hrerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-lasten (247 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 3 Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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