BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 380 /11 vom 15. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsr echtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann offen blei ben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gründe es rechtfertigen, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Rauchopium entgegen der Auffassung des Landgericht s Köln (Urteil vom 17. März 1993 - 108 - 86 /92, StV 1993, 529) und des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 15. März 1994 - Ss 83/94) nunmehr bei 4,5 g - statt bei 6 g - des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid anzuse t- zen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass der Strafausspruch auf der An - - 3 - nahme d es schärferen Grenzwerts beruht, denn das Landgericht legt dar, dass es den daraus erwachsenden Unterschieden beim Faktor der festzustellenden Überschreitung der nicht geringen Menge im Hinblick auf das Strafmaß vorli e- gend keine nennenswerte Bedeutung beim isst. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer
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