BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 380 /1 2 vom 20. September 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten L . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers u nd des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10. Oktober 2011 a) im Fall B.I der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass er des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Fall B.II der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen - auc h soweit es den Mitangekla g- ten T . betrifft - mit den jeweils zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Land gerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung für schuldig befunden. Den Beschwerde führer hat es deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren verurteilt; gegen den Mitangeklagten T . hat es unter Ei n- beziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verhängt. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerd e- führers. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall B.I de r Urteilsgründe war der den Beschwerdeführer betreffe n- de Schuldspruch dahin zu ändern, dass er des besonders schweren Raubes schuldig ist. Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend den Qualifikationstatb e- stand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als durch den Angek lagten und seine Mitt ä- ter verwirklicht angesehen (Verwendung eines Messers und einer Pistole als Drohmittel). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeic h- nung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwen dig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09). 2. Im Fall B.II der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen räuber i- scher Erpressung sachli ch - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Fes t- stellungen legten die Angeklagten dem Geschädigten H . einen von dem Mi t- angeklagten T . gefertigten Kaufvertrag über Sachen vor, die dieser am Vo r- abend aus der Wohnung des Geschädigten mitgenommen hat te. Durch den Vertrag sollte H . dokumentieren, dass er die Sachen verkauft habe, damit er 1 2 3 - 4 - wegen deren Wegnahme nicht die Polizei einschalten könne. Falls er nicht u n- terschreibe, drohte ihm der Mitangeklagte T . , er werde ihm die Fingerkuppen abschneide n. Im Anschluss an diese Äußerung erklärte T . , H . werde seine zahle, was in der Folgezeit geschah. Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvorausse t- zungen ei ner räuberischen Erpressung nicht, denn es fehlt an der erforderl i- chen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vo r- zunehmenden Handlung, die geeignet sein muss, zum Eintritt eines Verm ö- gensnachteils zu führen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9). Durch die Drohung mit Gewalt sollte der Geschädigte zur Unterzeichnung eines Kaufve r- trages genötigt werden. Ob er diesen tatsächlich unterzeichnete, lässt sich der Sachverhaltsschilderung der Strafkammer nicht entnehmen. Wie sich aus d en Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung ersehen lässt, hat es die maßgebliche selbstschädigende Handlung in der ratenweisen Zahlung der Fall der Nichtzahlung dieser Raten zu mindest konkludent mit Gewalt gedroht hatten, dieser die Drohung in diesem Sinne verstand und deswegen die Za h- lungen leistete, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt. Da bereits aus diesem Grund der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, komm t es nicht mehr auf die Frage an, ob die Annahme des Landg e- richts frei von Rechtsfehlern ist, der Beschwerdeführer habe die Tat, die in er s- ter Linie von dem Mitangeklagten T . initiiert und durchgeführt wurde, als Mi t- t ä ter begangen. Der aufgezeigte Rec htsfehler betrifft auch den Schuldspruch gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten T . , so dass die Urteilsaufhebung insoweit 4 5 6 - 5 - gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die damit verbundene Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen entzieht auch den G e- samtstrafenaussprüchen ihre Grundlage. 3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung e r- forderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10 mwN). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 7
Full & Egal Universal Law Academy