BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 38/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aurich vom 8. November 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten U. r374gt als eine Verletzung von 247 261 StPO, das Landgericht habe seiner Beweisw374rdigung eine Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser nicht abgegeben habe. Die Bean-standung bleibt ohne Erfolg, da der Verfahrensversto337 nicht bewiesen ist. Nach dem durch die Sitzungsniederschrift best344tigten Vortrag der Revi-sion hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Form ge344u337ert, dass sein Verteidiger f374r ihn eine Erkl344rung abgegeben und er sodann erkl344rt hat, dies sei richtig so. Sp344ter hat der Verteidiger "die Erkl344rung des Angeklag-ten U. zur Sache" 374berreicht, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Dadurch ist 374ber den Wortlaut der Erkl344rung kein Beweis erhoben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden. Vielmehr - 3 - wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der m374ndliche Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erkl344rung des Angeklagten. Eine 334ber-pr374fung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Einlassung in den Urteilsgr374nden zutreffend und vollst344ndig ist, ist dem Senat ohne Rekonstruk-tion der Hauptverhandlung nicht m366glich (BGH NStZ 2004, 163; 2004, 392; ebenso Park StV 2001, 589, 592). Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftst374cks angeordnet und durchgef374hrt h344tte, w344re die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptverhand-lung eingef374hrt worden und h344tte von der Revision als Ma337stab zur 334berpr374-fung der Beweisw374rdigung herangezogen werden k366nnen (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Der Senat weist erneut darauf hin, dass ein Gericht grunds344tzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine m374ndliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verle-sung einer schriftlichen Erkl344rung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, - 4 - 439). Denn nach 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines An-geklagten zur Sache nach Ma337gabe des 247 136 Abs. 2 StPO, also grunds344tzlich durch m374ndliche Befragung und m374ndliche Antworten (BGH NStZ 2004, 392 m. w. N.). Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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