BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 38/08 vom 27. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b) auf dessen Antrag - am 27. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. August 2007 wird ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. a) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vor-bezeichnete Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. b) Die weitergehende Revision des Angeklagten P. wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gef344hrlicher K366r-perverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Anord-nung der Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Beide Angeklagte r374gen die Verletzung materiellen Rechts, der An-geklagte P. beanstandet zus344tzlich das Verfahren. Die Revision des Angeklagten K. ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Ma337re-gel gem344337 247 64 StGB gegen diesen Angeklagten abgelehnt hat; im 334brigen ist es ebenfalls offensichtlich unbegr374ndet. 1 1. Ohne Erfolg r374gt die Revision des Angeklagten P. insbesondere, das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 261 StPO der Verurteilung dessen (gest344ndige) Einlassung zugrunde gelegt, obwohl er sich in der Hauptverhand-lung nicht (selbst) eingelassen habe. Nach dem insoweit ma337geblichen Inhalt des Protokolls hat die Instanzverteidigerin des Angeklagten nach dessen Erkl344-rung, er sei zur 304u337erung bereit, "f374r ihren Mandanten" eine Einlassung abge-geben, deren schriftliche Fassung sie sodann 374berreicht hat; das Schriftst374ck ist als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Nach der Ver-nehmung von Zeugen und dem Verzicht auf die Einvernahme weiterer Zeugen hat der Angeklagte ge344u337ert, dass er sich der Erkl344rung seiner Verteidigerin anschlie337e. Der Einwand der Revision in der Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts, dieser Anschluss habe sich nicht - wie vom General- 2 - 4 - bundesanwalt dargelegt - auf die vor der Beweisaufnahme abgegebene Erkl344-rung der Verteidigerin, sondern auf den der 304u337erung des Angeklagten unmit-telbar vorausgegangenen Verzicht auf die Vernehmung weiterer Zeugen bezo-gen, 374berzeugt nicht: Zwar spricht f374r die Auffassung der Revision die zeitliche Abfolge der Verfahrensvorg344nge und der sich hieraus ergebende betr344chtliche Abstand zwischen der Verteidigererkl344rung und dem Anschluss des Angeklag-ten. Indes ist nach dem Protokollinhalt auf die Vernehmung weiterer Zeugen "allseits" verzichtet worden, demnach auch durch den Angeklagten. Einer (zu-s344tzlichen) Anschlusserkl344rung des Angeklagten an den auch von seiner Ver-teidigerin erkl344rten Verzicht hat es angesichts dessen in diesem Zusammen-hang nicht bedurft. Dies legt nahe, dass sich die dem Verzicht unmittelbar nach-folgende 304u337erung des Angeklagten tats344chlich auf die fr374here, f374r den Ange-klagten abgegebene Verteidigererkl344rung bezogen hat. Danach ist der behaup-tete Verfahrensversto337 zumindest nicht erwiesen. 2. Die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt h344lt hingegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begr374ndet, dass zum einen bereits keine Anhaltspunkte daf374r best374nden, der Angeklagte habe den Hang, andere berauschende Mittel (Kokain) im 334berma337 zu sich zu nehmen. Denn der Angeklagte habe weder ein Rauscherlebnis noch Entzugserscheinun-gen oder tats344chliche Beeintr344chtigungen seiner Leistungsf344higkeit im allt344gli-chen Leben geschildert. Zum anderen handele es sich bei der vorliegenden Straftat nicht um eine sogenannte Anlasstat, also um eine Tat, die der Ange-klagte im Rausch begangen habe oder die auf seinen Hang im Sinne des 247 64 Abs. 1 StGB zur374ckzuf374hren sei. Die Tat sei in Bereicherungsabsicht nach ei- 4 - 5 - nem Tipp, demzufolge viel Geld seinen Besitzer wechseln sollte, ver374bt worden. Es habe ein sorgf344ltiger Tatplan mit entsprechender Vorbereitung - Sturmhauben, Reizgas - zugrunde gelegen. Ein Symptomwert der Tat lasse sich daher nicht feststellen. b) Diese Begr374ndung l344sst vom Landgericht getroffene andere, in diesem Zusammenhang bedeutsame Feststellungen au337er Betracht. 5 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits ab dem Jahre 1996 an den Wochenenden regelm344337ig Kokain konsumierte und im Jah-re 1998 nach Odessa fuhr, um eine Therapie zu absolvieren, die aus einer Ent-giftung sowie Hypnose bestehen sollte und auf eine Dauer von vier Monaten angelegt war; der Angeklagte konnte diese Behandlung indes wegen finanziel-ler Schwierigkeiten nicht beenden. Nach einer mehrj344hrigen Drogenabstinenz konsumierte der Angeklagte ab Mai 2005 erneut Drogen. Er rauchte Haschisch und Marihuana und nahm jeden Tag Kokain zu sich. Die gegenst344ndliche Tat hat der Angeklagte begangen, weil er aufgrund seines Drogenkonsums Schul-den hatte. Vor der Tat hat er ein Gramm Kokain zu sich genommen. Bei der Beweisw374rdigung hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Er366rterung der - schlie337lich verneinten - Frage einer erheblich verminderten Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten zur Tatzeit ausgef374hrt, dass Drogenabh344ngigkeit allein eine solche Annahme nicht begr374nde. Abschlie337end hat das Landgericht darge-legt, dass gegebenenfalls im Rahmen des Strafvollzugs dem Wunsch des An-geklagten entsprechend nach 247 35 BtMG verfahren werden m366ge. 6 Diese Feststellungen und Erw344gungen hat die - nicht durch einen Sach-verst344ndigen beratene - Strafkammer ersichtlich nicht in die insoweit gebotene Gesamtw374rdigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 2005 - 3 StR 474/04) einbezogen. Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht bereits deshalb bei der 7 - 6 - Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des 247 64 StGB vorliegt, zu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis gelangt ist (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 10 f., 13 f.). Dies gilt insbesondere auch f374r die Bewertung des Kokainkonsums des Angeklagten, die das Landgericht vorgenommen hat. Bei der Pr374fung der Schuldf344higkeit des Angeklagten sowie bei der Bef374rwortung eines Vorgehens nach 247 35 BtMG geht es von einer Drogenabh344nigkeit des Angeklagten aus. Dies ist mit der Verneinung eines Hangs des Angeklagten, im Sinne des 247 64 StGB Bet344ubungsmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. 8 c) Aber auch im 334brigen ist die Ablehnung der Ma337regelanordnung rechtlich nicht tragf344hig begr374ndet. Denn die Strafkammer hat bei der Pr374fung der Anordnungsvoraussetzungen f374r sich gesehen unzutreffende Ma337st344be angelegt. 9 Dies gilt zun344chst, soweit sie einen Hang des Angeklagten zu 374berm344337i-gem Kokainkonsum unter Hinweis darauf abgelehnt hat, der Angeklagte habe keine Entzugserscheinungen geschildert. Das Fehlen von Entzugserscheinun-gen ist im Hinblick auf den Kokainkonsum des Angeklagten f374r das Vorliegen eines Hangs im Sinne des 247 64 StGB nur begrenzt aussagef344hig; denn bei rei-ner Kokainabh344ngigkeit treten nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnis k366rperliche Entzugserscheinungen kaum auf (vgl. BGH, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00 m. w. N.). Im 334brigen kennzeichnen beim Ab-setzen eines Rauschmittels auftretende Entzugserscheinungen die physische Abh344ngigkeit. Diesen Grad der Neigung zum Rauschmittelmissbrauch muss der T344ter f374r die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber nicht erreicht haben (vgl. van Gemmeren in M374nchKomm 247 64 Rdn. 19). 10 - 7 - Ferner kommt auch dem weiteren zur Begr374ndung herangezogenen Um-stand, dass der Angeklagte keine Beeintr344chtigung seiner Leistungsf344higkeit im allt344glichen Leben geschildert hat, f374r die Beurteilung der Anordnungsvoraus-setzungen keine tragf344hige Bedeutung zu. Denn ausreichend f374r die Annahme eines Hangs zum 374berm344337igen Genuss von Rauschmitteln ist es bereits, dass der Betroffene aufgrund seiner Abh344ngigkeit sozial gef344hrdet oder gef344hrlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210). Dies kommt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit oder Arbeits- und Leistungsf344higkeit dadurch erheblich beeintr344chtigt werden (vgl. BGH NStZ 2004, 384; NStZ-RR 2003, 106 f. jew. m. w. N.), sondern unabh344ngig hiervon auch bei so genannter Beschaffungskriminalit344t. 11 Insoweit hat das Landgericht bei seiner Beurteilung, das gegenst344ndliche Delikt sei nicht als "Anlasstat" im Sinne des 247 64 StGB anzusehen und ein Symptomwert der Tat f374r den Hang lasse sich nicht feststellen, nicht bedacht, dass der Angeklagte sich mit seiner Tat Geld zur Tilgung von Schulden aus seinem Kokainkonsum verschaffen wollte. Unabh344ngig davon, dass die vom Landgericht als Argument f374r seine Ansicht herangezogene sorgf344ltige Planung der Tat jedenfalls f374r sich nicht gegen das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Tat und einem Hang im Sinne des 247 64 StGB spricht, ist f374r die Bejahung eines solchen Zusammenhangs ausreichend, dass der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umst344nden - mit dazu beigetragen hat, dass der T344ter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammenhang ist typi-scherweise bei der so genannten Beschaffungskriminalit344t von Rauschgifts374ch-tigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie hier - mittelbar der Beschaffung von Drogen f374r den Eigenkonsum dient (vgl. van Gemmeren aaO 247 64 Rdn. 32 f.). 12 - 8 - d) Schlie337lich konnte die Ablehnung der Unterbringungsanordnung auch nicht tragf344hig damit begr374ndet werden, dass - dem Wunsche des Angeklagten entsprechend - die Zur374ckstellung der Vollstreckung nach 247 35 BtMG in Be-tracht gekommen ist. Denn die Unterbringung nach 247 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Ma337nahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach 247 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB 247 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFo 2003, 100 m. w. N.). Hieran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) grunds344tzlich nichts ge344ndert (vgl. Fischer aaO 247 64 Rdn. 23, 26). 13 3. 334ber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndi-gen (247 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte nicht gef344hrlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren (247 64 Satz 2 StGB), sind nicht er-sichtlich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 14 - 9 - Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 15 4. Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorwegvollzug eines Teils der verh344ngten Freiheitsstrafe wird es f374r dessen Berechnung notwendig sein, die f374r den Angeklagten voraussichtlich erforderli-che Therapiedauer zu bestimmen. 16 RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Becker Becker Pfister Hubert Sch344fer
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