BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 381/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegen1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKleve vom 17. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,daß 5 Millionen Lire für verfallen erklärt sind und 1,9 Millionen Lire ein-gezogen werden.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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