BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 381/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der ausw344rtigen gro337en Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte der gewerbsm344337igen Abgabe von Bet344ubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person 374ber 21 Jahre in 46 F344llen so-wie des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur F366rderung des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln durch eine Person 374ber 21 Jahre schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte hat die Minderj344hrige nicht dazu bestimmt, Bet344ubungs-mittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verf374-gungsgewalt 374ber sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 676). Er hat die Minderj344hrige jedoch dahingehend beeinflusst, sein uner-laubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu f366rdern (vgl. Weber, aaO 247 30 a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 1 - 3 - Die Aufkl344rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet, da das Urteil auf der un-terlassenen Vernehmung des Zeugen K. nicht beruhen kann. Die-ser h344tte nur Angaben dazu machen k366nnen, ob die Minderj344hrige ihm selbst im Auftrag des Angeklagten Bet344ubungsmittel 374bergeben hat. Die vom Ange-klagten veranlasste 334bergabe von Rauschgift an P. durch die Min-derj344hrige ergibt sich aus den 374bereinstimmenden Aussagen der Minderj344hri-gen und des Abnehmers. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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