BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 381/10 vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344ube-rischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-f374hrt: 2 "Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdr374cklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits seit 2001 'insgesamt neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist', wobei es sich bei acht der betreffenden Entscheidungen um solche handelt, die gem344337 247 60 BZRG in das Er-ziehungsregister einzutragen sind (UA S. 13 i.V.m. UA S. 3 f.). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 24 Jahre alt (UA S. 3). Die jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen h344tten daher - 3 - nur dann verwertet werden d374rfen, wenn im Zentralregister eine Verur-teilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine frei-heitsentziehende Ma337regel der Besserung und Sicherung eingetragen gewesen w344re (247 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. 247 63 Abs. 1, 2 und 4 BZRG). Dies ist jedoch nicht der Fall (UA S. 3 f.). Der gegen den Angeklagten u.a. verh344ngte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 17. Januar 2006 (UA S. 4, 13) ist nach 247 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen. Er stellt als Un-gehorsamsfolge keinen Strafarrest im Sinne des 247 63 Abs. 2 BZRG dar (Senat StV 2004, 652 f.). Das Landgericht hat daher nicht beach-tet, dass f374r die vor der Vollendung des 24. Lebensjahres des Ange-klagten in dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung ein Verwertungsverbot bestand. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. ... Dies gilt zumal deshalb, weil das Landgericht bei der Verneinung ei-nes minder schweren Falles gem344337 247 250 Abs. 3 StGB der Ver-b374337ung des Jugendarrests im Zusammenhang mit der Vorverurteilung vom 17. Januar 2006 besonderes Gewicht zugemessen hat (UA S. 13). ..." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker Sost-Scheible Hubert Sch344fer Mayer
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