BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 381/12 vom 2. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktobe r 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durc h- greifenden Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke
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