BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 381/13 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 201 4 eins timmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nic ht die Frage der Ko m- pensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetret e- nen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135) . Die Kompensation s- entscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur En t- scheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer a b- weichenden Entscheidung ni cht berufen war. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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