ECLI:DE:BGH:2018:030518U3STR38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 38/18 vom 3. Mai 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker , Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg , Hoch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Koblenz als Verteidiger der Angeklagten T . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des N e- benklägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 2017, soweit es die Angeklagte T . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten di e- ser Revision, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten T . und des Ne - benklägers, soweit di ese den Angeklagten Y . be - trifft, gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit dieses den Angeklagten Y . betrifft, sowie die dem Angeklagten Y . im Revisi - onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Y . wegen versuchten Tot - schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der F reiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte T . wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T . verhängt en Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte T . und zu ihren Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Nebenklägers wendet sich gegen das Urteil bezüglich beider Angekla gte r. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen: 1. Die Angeklagte n mit ihrer Familie und der Nebenkläger wohnten im selben Haus. Zwischen ihnen schwelte seit längerer Zeit ein nachbarlicher Streit, der maßgebl ich auf das aggressive und provokante Auftreten des N e- benklägers zurückzuführen war und auch durch wechselseitige Strafanzeigen und eine Verurteilung des Nebenklägers wegen Beleidigung der Angeklagte n nicht befriedet wurde. Am Tattag erstatteten die Angekl agte n erneut Anzeige gegen den Nebenkläger, der daraufhin von der Polizei zur Vernehmung einb e- stellt wurde. Als er nach Hause zurückkehrte, zeigte er dem Angeklagte n, der auf seinem Balkon im Erdgeschoss des Hauses stand, provokativ den ausg e- streckten Mitt elfinger. Daraufhin begab sich der Angeklagte in die Wohnung zurück, sagte zu der Angeklagte n "Jetzt reicht ' s", nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern und trat durch die Wohnungstür auf ein vor dieser im Treppenhaus befindliches Zwischen podest. Zu der Angeklagte n, die ihn hiervon abhalten wollte, sagte er nochmals: "Es reicht jetzt. Ich habe hier 1 2 3 - 5 - Kinder, das geht zu weit ! " Die Angeklagte folgte dem Angeklagten auf das Zw i- schenpodest und beide warteten dort auf das Erscheinen des Nebenklä gers. Als dieser die Treppe hochkam, stürmte der Angeklagte nach unten auf ihn zu, um ihn mit dem Messer zu attackieren. Ihm war dabei bewusst, dass er dem Nebenkläger durch den Messerangriff tödliche Verletzungen zufügen konnte; auch dessen Tod nahm er bi lligend in Kauf. Trotz Abwehrversuchen des N e- benklägers durchstach der Angeklagte dessen Wange. Der Nebenkläger verlor durch den Stich einen Zahn und blutete stark; sein Mund war sofort voller Blut. Durch einen weiteren Stich traf der Angeklagte den Nebenk läger im Bereich der linken Brust. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf es dem Nebenkl ä- ger gelang, ein Kinderfahrrad zu ergreifen und zur Verteidigung gegen den A n- geklagte n hoch zu halten, der seinerseits die Messerattacke fortsetzte. Die Angeklag te war, nachdem der Angeklagte die Treppe hinab auf den Nebenkläger zugestürmt war, zunächst in die Wohnung zurückgekehrt und ha t- te dort einen Notruf abgesetzt. Sie kam zu dem Zeitpunkt in das Treppenhaus zurück , als der Nebenkläger das Kinderfahrrad zwisc hen sich und den Ang e- klagte n hielt und ging ebenfalls die Treppe hinab, griff aber zunächst nicht in das Geschehen ein. Dem Nebenkläger gelang es schließlich, dem Angeklagte n das Messer mit dem Kinderfahrrad aus der Hand zu schlagen. Die Angeklagte be fü rchtete nun, der Nebenkläger werde jetzt gegen den nunmehr unbewaffneten Ang e- klagte n "vorgehen". Um diesen zu schützen, zog sie den mit dem Rücken zu ihr stehenden Nebenkläger derart fest an seiner Kapuze, dass dieser das Gleic h- gewicht verlor und zu Boden stürzte. Nun fixierte sie den auf dem Rücken li e- genden Nebenkläger, indem sie sich auf seinen Oberkörper kniete und ihm den Mund zuhielt. Diese Situation nutzte der Angeklagte , der das Messer wieder ergriffen hatte, um in Fortsetzung seines Tatplans auf di e Beine des Nebenkl ä- 4 5 - 6 - gers einzustechen. In dieser Situation entschloss sich die Angeklagte , die A n- griffe des Angeklagte n auf den Nebenkläger zu unterstützen, indem sie diesen weiter am Boden hielt und ihm damit Abwehrhandlungen erschwerte. Tatsäc h- lich gelan g es dem Angeklagte n, dem Nebenkläger einen weiteren Stich in den Oberschenkel zu versetzen. Die Angeklagte , für die der Angriff mit diesem Stich beendet war, ließ nun vom Nebenkläger ab und verließ das Treppenhaus. Der Angeklagte stach den Nebenkläger, de m es gelungen war sich aufzurappeln, noch vier Mal in den Rücken, bevor dieser das Haus verlassen konnte. Die Verletzungen des Nebenklägers im Bereich des Brustkorbs und des Rückens, nicht aber der Durchstich der Wange und der des Oberschenkels waren a bstrakt lebensgefährlich. 2. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte sich zunächst nicht an den Verletzungshandlungen gegen den Nebenkläger beteiligen wollte, sich in dem Augenblick, als sie diesen fixierte, aber en t- schloss, dem Angeklagte n zu ermöglichen, nochmals auf den Nebenkläger ei n- zustechen. Mit tödlichen Stichen rechnete sie in dieser Situation nicht. Auch ging sie nicht davon aus, dass der Nebenkläger bereits zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohlich verletzt war. Ebenso w enig rechnete sie damit, dass der A n- geklagte den Nebenkläger nach dem Stich in den Oberschenkel weiter attacki e- ren würde. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag der Angeklagte n als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) bewe rtet. Ein mittäterschaftliches Vorgehen mit dem Angeklagten - auch in Form einer su k- zessiven Mittäterschaft - bei dem Stich in den Oberschenkel hat sie nicht zu erkennen vermocht. 6 7 - 7 - II. Während die Revision der Angeklagte n T . und die den Ange - klagten Y . betreffende Revision des Nebenklägers zu verwerfen sind, kann den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, soweit letzteres sich gegen die Verurteilung der Angeklagte n T . lediglich we - gen Beihilfe zur gefährlichen Körperv erletzung wendet und statt dessen einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlichen versuchten Totschlags erstrebt, der Erfolg nicht versagt werden. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des L an d- gericht s an, auf deren Grundlage dieses zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte bei ihrem Eingreifen in das Kampfgeschehen nicht mit bedin g- tem Tötungsvorsatz handelte. a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es o b- liegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist demgegenüber darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatg e- richt zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgeri cht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.). b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts als rechtsfehlerhaft; sie ist widersprüchlich und lückenhaft. 8 9 10 11 12 - 8 - aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist widersprüchlich, weil es bei der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklag ten auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte des Tatgeschehens ab ge stellt und dabei die zeitl i- che Abfolge der aus seiner Sicht für die Beurteilung der subjektiven Tats eite maßgeblichen Umstände verka nnt hat . Auf UA S. 48 hat das Landgericht unter III. 4. e) aus geführt , es sei davon überzeugt, dass "die Angeklagte sich zu dem Zeitpunkt, als es dem Geschädi g- ten gelungen war, dem Angeklagten mit dem Kinderfahrrad das Messer aus der Hand zu schlagen, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten zu u n- terstütz en und es ihm zu ermöglichen, den Geschädigten im Beinbereich zu verletzen" . Unter III. 4. e) bb) ha t das Landgericht sodann auf UA S. 48 f. dar - gelegt , es sei davon überzeugt, "dass die Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als es ihr gelungen war, den Geschädigt en zu fixieren und sich der Angeklagte die - sem mit dem Messer in der Hand näherte, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten dabei zu unterstützen und es ihm ermöglichen wollte, den Geschädigten zu verletzen". Es hat dann näher begründet , warum di e Ang e- klagte in diesem Moment "nicht habe davon ausgehen müssen", dass der A n- geklagte den Nebenkläger in den Oberkörper stechen werde, und daher nur Messerstiche in den Bereich der Beine des Nebenklägers, mithin nicht leben s- gefährliche Verletzungen , billig end hingenommen habe (s. dazu auch unter bb)). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht damit zwar für die Prüfung der subjektiven Tatseite zunächst auf den Zeitpunkt der ersten A n- griffshandlung der Angeklagten gegen den Nebenkläger abgestellt; dies war der Moment, als sie den Nebenkläger an dessen Kapuze zu Boden riss. Unbe - legt bleibt indes, aus welchen Gründen die Angeklagte hierbei den Entschluss gefasst haben sollte, es dem Angeklagten zu ermöglichen, den Nebenkläger im 13 14 15 - 9 - Bereich der Beine z u verletzen. Weder hatte der Angeklagte zu diesem Zei t- punkt das Messer schon wieder an sich gebracht noch gab es nach den obje k- tiven Tatumständen irgendeinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte Y . nach dem Eingreifen der Angeklagten T . den Nebenk läger allenfalls mit Messerstichen gegen die Beine weiter attackieren werde. Zu seiner Überze u- gung ist das Landgericht allein gelangt , indem es die Schlussfolgerungen z u- rückprojiziert hat , die es aus dem spät eren weiteren Tatgeschehen gezogen hat . Dies er weist sich jedoch als widersprüchlich, da die Tatumstände, auf d e- nen die Überlegungen des Landgerichts basieren, zur Zeit der ersten Angriff s- handlung noch gar nicht eingetreten waren. Das Landgericht hätte die subjekt i- ve Tatseite daher allein anhand der ob jektiven Tatumstände beurteilen dürfen, die im Moment der ersten Angriffshandlung vorlagen. Ein bei der Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens später vorliegendes Vorstellungsbild konnte demgegenüber nur Relevanz gewinnen, wenn es von dem ursprünglichen a b- wich und geeignet war, eine andere rechtliche Bewertung der Tat zu rechtfert i- gen. bb) Unabhängig von der unter aa) aufgezeigten Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erweist sich diese auch in mehrf a- cher Hinsicht als lückenh aft. (1) Zunächst hat sich das Landgericht schon nicht mit dem Umstand b e- fasst, dass die Angeklagte bereits in das Treppenhaus zurückkehrte und die Treppe hinabging, als der Angeklagte seine Messerattacke gegen den Nebe n- kläger fortsetzte, während dieser sich mit dem Kinderfahrrad gegen die weit e- ren Stichversuche wehrte. Es hätte aber erörtert werden müssen, welche Vo r- stellungen sich die Angeklagte angesichts dieser von ihr wahrgenommenen "Kampflage", in die sie noch nicht eingegriffen hatte, von dem mögl ichen weit e- ren Geschehen machte, als sie es dem Angeklagten durch ihr Eingreifen e r- 16 17 - 10 - möglichte, das ihm zwischenzeitlich aus der Hand geschlagene Messer wieder zu ergreifen. (2) Soweit das Landgericht aus ge führt hat , die Angeklagte habe vor dem Hintergrun d ihrer letztlich nicht zu widerlegenden Einlassung, keine konkreten Stiche bzw. Einstiche bei dem Nebenkläger gesehen zu haben, "nicht davon ausgehen müssen", der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt ihres Eingreifens (g e- meint: dessen Fixierung am Boden) bereits lebensbedrohlich verletzt gewesen, sodass sie auch nicht mit weiteren lebensbedrohlichen Angriffen des Angekla g- ten auf den Nebenkläger habe rechnen müssen, leiden seine Darlegungen in verschiedener Hinsicht an Erörterungsmängeln: Das Landgericht hat d e r Einlassung der Angeklagten, die bestritten hatte, den Nebenkläger zu Boden gezogen und dort fixiert zu haben, gestützt auf mehrere Beweismittel rechtsfehlerfrei insgesamt keinen Glauben geschenkt. Danach erschließt es sich ohne nähere Begründung, die das angefochtene Ur - teil vermissen lässt, aber nicht, warum ausgerechnet die Behauptung der An - geklagten, sie habe bei ihrem Eingreifen in das Geschehen keine konkreten Verletzungen des Nebenklägers erkannt, nicht zu widerlegen gewesen sein soll. Dies gilt namentlich angesichts dessen, dass das Landgericht mehrere indizielle Umstände festgestellt hat, die nur schwerlich mit den Angaben der Angeklagten zu vereinbaren sind. So blutete der Nebenkläger unmittelbar nach dem S tich in die Wange stark , sein Mund f üllte sich sofort mit Blut; er hat - nach Ansicht des Landgerichts glaubhaft - ausgesagt, als die Nebenklägerin ihm den Mund zugehalten habe, habe er geglaubt zu ersticken, da ihm das Blut in den Hals gelaufen sei (UA S . 37). Dem entspricht, dass nach der Tat auf der Hose der Angeklagten großflächig im Bereich des linken vorderen Oberschenkels sowie im Bereich des linken Unterschenkels, der Kniekehle und des Gesäßes Blut des Nebenk lägers angetragen war (UA S. 18 f.). Eine Tatzeugin nahm die 18 19 - 11 - Blutung im Gesi cht des Ne benklägers deutlich wahr . Zudem hat das Landg e- richt seine Überzeugung davon, dass es der 1,64 m großen und 50 kg leichten Angeklagten möglich gewesen sei, den muskulösen, 1,80 m großen und 100 kg schweren Nebenkläger zu Boden zu bringen, damit be gründet, dass dieser b e- reits durch die vorangegangenen Verletzungen geschwächt war. Diese Be - weisanzeichen hat das Landgericht nicht in seine Überzeugungsbildung eing e- stellt und nicht erläutert, wie all dies der Angeklagten verborgen geblieben sein soll. c) Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft. Der Senat kann daher offen lassen, ob auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich an der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers lediglich als Gehilfin beteiligt, frei von rechtlichen Bedenken ist. 2. Die Revision der Angeklagten Die Überprüfung des Urteils auf die von der Angeklagten T . er - hobene allgemein e Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu ihren Ungunsten e r- geben. Das Rechtsmittel ist somit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3. Die Revision des Nebenklägers a) Soweit der Nebenkläger sich hinsichtlich des Angeklagten Y . gegen die An wendung des Strafrahmens des § 213 StGB wendet, erhebt er lediglich Einwände gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit dem - ausschließ - lichen - Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere Rechtsfolge verhängt 20 21 22 23 24 - 12 - wird, kann er indes nicht gehört werden (§ 400 Ab s. 1 Alternative 1 StPO). Die Revision erweist sich insoweit als unzulässig. b) Dagegen ist die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision betreffend d ie Angeklagte T . , mit der sich der Neben - kläger dagegen wendet, dass dies e lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, aus den unter II. 1. genann - ten Gründen begründet. Becker Gericke Spaniol RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Berg Becker 25
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