BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil3 StR 382/03 vom15. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker, Hubert als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil das Land-gerichts Aurich vom 6. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgeho-ben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Annahme einerTötung im Affekt wendet und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordeserstrebt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.I.Die Strafkammer hat zum engeren Tatgeschehen folgende Feststellun-gen getroffen:Der Angeklagte hatte sich entschlossen, Geld aus der Kasse einerSpielothek zu entwenden. In der Absicht, die Spielhallenaufsicht B., derer sich unbemerkt von hinten genähert hatte, bewußtlos zu schlagen, um sounerkannt an das Geld zu gelangen, schlug er sein Opfer so kräftig mit einemAschenbecher auf den Hinterkopf, daß der Aschenbecher zersplitterte. Gleich-wohl wurde B. nicht bewußtlos. Sie erkannte den Angeklagten und be- - 4 -schimpfte ihn wegen des Schlages. Aufgrund dieser Äußerung geriet der An-geklagte - möglicherweise - in einen Affektzustand und würgte sein Opfer mitTötungsvorsatz. Nachdem sich das Tatgeschehen aus dem Thekenbereich ineinen Personalraum und von dort wieder in den Thekenbereich zurückverlagerthatte, erschlug er es schließlich mit einem Bügeleisen. Durch die massivenSchläge kam es zu fünf Riß-Quetschwunden und ausgedehnten Schädelbrü-chen; der gesamte Schädel wurde praktisch in einzelne Teile zerlegt. In Anbe-tracht der für ihn unerwarteten neuen Situation versuchte der Angeklagte an-schließend nicht mehr, die Kasse zu öffnen, und stellte sich wenig später derPolizei.Das Landgericht hat das Mordmerkmal Habgier verneint, weil der Ange-klagte die Tötung von B. nicht von vornherein geplant und er nach derTötung keine Anstalten gemacht habe, die Kasse aufzubrechen. Er habe auchnicht heimtückisch gehandelt oder um eine andere Straftat zu ermöglichen, weiler sich bei der Tötung wegen eines nicht ausschließbaren Affektes der Beweg-gründe und Ziele seines Handelns nicht bewußt gewesen sei. Von dem ver-suchten schweren Raub sei er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.II.Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch. Das Landgerichthat zwar - ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der auf ihnengründenden Annahme des Vorliegens eines Affektes - mit im Ergebnis vertret-barer Begründung die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und Ermöglichungeiner anderen Straftat ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Verdek-kungsmordes hat es indes nicht erörtert, obwohl dazu Anlaß bestand. Dennnach dem mitgeteilten Sachverhalt nahm der Angeklagte nach dem Zuschlagenmit dem Aschenbecher wahr, daß die verletzte B. ihn erkannt hatte. - 5 -Der naheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte sein Opfer nun tötete, umunerkannt fliehen zu können, stehen die Gründe, mit denen das Schwurgerichtdie anderen Mordmerkmale abgelehnt hat, nicht entgegen. Das gilt insbeson-dere für das Vorliegen eines nur zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeitführenden Affekts (vgl. Senat, NJW 1999, 1039 f. = BGHR StGB § 211 Verdek-kung 10; Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 187, jew. m. w. N.).III.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß dasSchwurgericht die Annahme eines möglichen Affekts auf nicht tragfähig be-gründete tatsächliche Feststellungen gestützt hat:Mit dem Sachverständigen ist es davon ausgegangen, daß eine Affekttatdurch einen spezifischen Reiz ausgelöst wird; das sei hier die nach dem Zu-schlagen mit dem Aschenbecher erfolgte nicht sicher auszuschließende Be-schimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer gewesen. Dieser zugunstendes Angeklagten angenommene Sachverhalt stellt aber eine bloße, durch Tat-sachen nicht belegte Vermutung dar:Der Angeklagte hat weder in der im Urteil wiedergegebenen polizeilichenund richterlichen Vernehmung noch in der Untersuchung durch den Sachver-ständigen eine dem Schlag mit dem Aschenbecher unmittelbar nachfolgendeBeschimpfung erwähnt. In der Hauptverhandlung hat er einen Geschehensab-lauf geschildert, wonach er erst auf die Beschimpfung mit dem Wort "Idiot" undhöhnischem Lachen des späteren Opfers hin mit dem Aschenbecher zuge-schlagen habe. Diese Einlassung hält die Strafkammer indes für widerlegt. Dasich mithin weder aus den Feststellungen des Urteils noch aus der mitgeteiltenBeweisaufnahme irgendein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß das Opfer den An- - 6 -geklagten nach dem Zuschlagen beschimpft haben könnte, ist der Schluß der Kammer:"Zwar hat der Angeklagte einen entsprechenden Auslösereiznach dem mißlungenen Schlag gegen den Hinterkopf seinesOpfers nicht behauptet, doch ist hier zugunsten des Ange-klagten nicht auszuschließen, dass B. ,nachdem sie den Angeklagten wahrgenommen hatte, diesemgegenüber eine Äußerung getätigt hat, die einen solchenAuslösereiz gebildet hat" (UA S. 17)nicht begründet.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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