BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. De-zember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 20. Januar 2005 im Ausspruch 374ber den Verfall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sechs F344llen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, sie-ben Mobiltelefone eingezogen und bez374glich einer in mehreren Asservatenlis-ten aufgef374hrten Vielzahl von sichergestellten und nicht bereits an Gesch344digte ausgeh344ndigten Gegenst344nden gem344337 247247 73, 73 d StGB den Verfall angeord-net. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber den Verfall; im 334brigen ist das Rechtsmit-tel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung des Verfalls kann vorliegend weder auf 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB noch auf 247 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB gest374tzt werden. 2 Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht einer Verfallsanord-nung nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vorschrift des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, wonach eine solche zu unterbleiben hat, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erf374llung dem T344ter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w374rde. Ma337gebend hierf374r ist nach der Recht-sprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 2001, 257, 258). Dass den Gesch344digten der abgeurteilten Dieb-stahlstaten Herausgabeanspr374che gegen den Angeklagten zustehen, liegt in-dessen auf der Hand. Folgte man der Gegenauffassung, die 374ber das Bestehen des Anspruchs hinaus zumindest Bestimmbarkeit des Verletzten voraussetzt (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, 26. Aufl. 247 73 Rdn. 26), erg344be sich der Aus-schluss des Verfalls in gleicher Weise, denn die Gesch344digten der Diebstahlsta-ten sind nach den Urteilsfeststellungen bekannt. Die bislang nicht ausgeh344ndig-ten Gegenst344nde sind ihnen teilweise bereits zugeordnet worden; die Zuord-nung der restlichen Gegenst344nde ist jedenfalls m366glich. 3 Soweit das Landgericht die Verfallsanordnung gem344337 247 244 a Abs. 3 StGB auch auf 247 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB gest374tzt hat, steht dem zwar 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift auf den erweiterten Verfall nicht anzuwenden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll n344mlich der erweiterte Verfall im Interesse effektiver Absch366pfung krimineller Gewinne auch solche F344lle erfassen, in denen Anspr374che Gesch344digter letztlich nicht aufkl344rbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt 41, 278, 284). Die Anordnung des erweiterten Verfalls erweist sich jedoch aus 4 - 4 - einem anderen Grund als rechtsfehlerhaft. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, welche der noch nicht ausgeh344ndigten Gegenst344nde im Einzelnen dem erweiterten Verfall unterliegen sollen. Eine solche nachvoll-ziehbare Zuordnung ist aber erforderlich, weil der Verfall gem344337 247 73 Abs. 1 StGB dem erweiterten Verfall vorgeht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76). Vor der Anwendung des 247 73 d StGB h344tte unter Aussch366pfung aller prozessual zul344ssigen Mittel ausgeschlossen werden m374ssen, dass die Voraussetzungen der 247247 73, 73 a StGB erf374llt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76; NStZ 2003, 422, 423). Dies ist bislang unterblieben. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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