BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 17. Juni 2008 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Worte "ge-meinschaftlich" entfallen; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher uner-laubter Einfuhr von in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei F344llen sowie wegen Bei-hilfe zur unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensr374gen und sachlich- 1 - 3 - rechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch neu gefasst (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 24 m. w. N.). 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte seit Ende 2005 wieder Drogen (vorwiegend Marihuana und Speed, gelegentlich auch Kokain) und hatte deswegen im Februar 2006 bereits etwa 1.500 200 Schul-den bei einem Drogenh344ndler. Die abgeurteilten Straftaten beging er, um diese Schulden erlassen zu bekommen und weitere Bet344ubungsmittel zum Eigen-verbrauch zu erhalten. In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er zu den Tatzeiten selbst Drogen kon-sumierte und drogenabh344ngig ist. Dies dr344ngte zu der Pr374fung, ob die Voraus-setzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 334ber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte nicht gef344hrlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren (247 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-lich. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, das der Angeklagte sich im Fr374h-jahr 2002 einer Drogenentziehungstherapie unterzogen und danach bis 2005 4 - 4 - drogenfrei gelebt hatte. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwen-dung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 5 Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-vollzug eines Teils der verh344ngten Freiheitsstrafe wird es f374r dessen Berech-nung notwendig sein, die f374r den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-rapiedauer zu bestimmen. 6 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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