BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 382/10 vom 25. November 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2010 im Strafausspruch und soweit das Landgericht von einer Ma337regelanordnung abgesehen hat mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 2006 verh344ngten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner bestimmt, dass wegen der 374berlangen Verfahrensdauer sechs Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenaus-spruch beschr344nkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion der Staatsanwaltschaft. Obwohl die Beschwerdef374hrerin ausschlie337lich die 1 - 4 - unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung beanstandet, liegt keine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Ma337re-gel vor, da die Strafkammer einen ausdr374cklichen Bezug zwischen der Siche-rungsverwahrung und der H366he der verh344ngten Strafe hergestellt hat (BGH, Urteil vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09, NStZ-RR 2010, 77, 78). Vom Rechtsmittelangriff nicht erfasst ist hingegen der von der Strafe und der Ma337-regelanordnung unabh344ngige Ausspruch 374ber die Kompensation f374r eine ver-z366gerte Verfahrensf374hrung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Er-folg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils 64 Jahre alte Angeklagte seit seiner Jugend vielfach strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 1972 wurde er wegen Mordes in Tatein-heit mit Unzucht mit einem Kind sowie wegen zwei weiteren Sexualdelikten zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Opfer des T366tungsdelikts war sein 22 Monate alter Neffe. Nach Verb374337ung der Strafhaft bis Ende 1979 fiel er bis zum Jahr 1997 nur wegen geringf374giger Straftaten auf, die mit Geldstrafen ge-ahndet wurden. Ende 1997 erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter schwe-rer Brandstiftung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe wurde in ein Urteil aus dem Jahr 1999 einbezogen, in welchem gegen den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in zwei F344llen, in einem Fall in Tat-einheit mit K366rperverletzung, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren erkannt wurde. Opfer der Taten war die damalige Lebensgef344hrtin des Ange-klagten, die er seit 1995 kannte. Auch diese Strafe verb374337te der Angeklagte vollst344ndig bis Mitte des Jahres 2002. 3 - 5 - Am 7. Mai 2003 beging er die verfahrensgegenst344ndliche Tat zum Nach-teil einer Prostituierten. Der alkoholisierte Angeklagte, der mit dem Tatopfer die Durchf374hrung des Oralverkehrs gegen Entgelt vereinbart hatte, wurde w344hrend Vornahme der sexuellen Handlungen zunehmend aggressiv und verlangte von der Gesch344digten, mit ihm vaginal zu verkehren, was diese verweigerte. Dar-aufhin schlug er sie mehrfach mit der Hand und mit F344usten u.a. wiederholt hef-tig in das Gesicht und bedrohte sie mit einer geladenen Gaspistole, um den va-ginalen Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Unter dem Eindruck der Schl344ge und der Drohung mit der Waffe kam das Opfer dem Verlangen des Angeklagten nach und f374hrte mit ihm erneut den Oral- sowie den vaginalen Verkehr aus. Der Angeklagte befand sich wegen dieser Tat bis August 2003 in Untersuchungs-haft. 4 Zuletzt wurde er am 16. Juni 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu der einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der damals 60j344hrige Angeklagte hatte am 9. November 2005 nach dem Genuss von Alkohol einen ihm unbekannten Mann unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt, wo er ihn mit Faust-schl344gen zum Oralverkehr zwang und die Durchf374hrung des Analverkehrs ver-suchte. In dieser Sache befand sich der Angeklagte bei Erlass des angefochte-nen Urteils in Strafhaft; die viereinhalbj344hrige Freiheitsstrafe hatte er zu diesem Zeitpunkt "fast vollst344ndig" verb374337t. 5 2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 6 a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB vorliegen. Sachverst344ndig beraten hat es 7 - 6 - vor dem Hintergrund einer auf einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung beru-henden charakterlichen Anlage zudem rechtsfehlerfrei einen Hang des Ange-klagten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt, aufgrund dessen zu besorgen ist, dass er weitere erhebliche Straftaten, namentlich sexuell get366nte Aggressionsdelikte begehen wird. Beanstandungsfrei hat die Strafkammer dabei f374r die von ihr bejahte Gef344hrlichkeit des Angeklagten auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401; Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., 247 66 Rn. 207 mwN). b) Damit stand die Anordnung der Sicherungsverwahrung im pflichtge-m344337en Ermessen des Tatrichters. Dies hat das Landgericht zwar nicht ver-kannt. Indes weist die Ermessensentscheidung, mit der es die Anordnung der Ma337regel abgelehnt hat, durchgreifende rechtliche M344ngel auf. 8 Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es ma337geblich darauf abge-stellt, dass der Angeklagte nach Verb374337ung der langj344hrigen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Haftentlassung nahezu das 70. Lebensjahr vollendet haben wird. Es ist sachverst344ndig beraten davon ausgegangen, dass in diesem Alter erfahrungsgem344337 die Antriebsdynamik und die Tendenz nach-lasse, sich in Konfliktsituationen zu begeben. Zudem verhalte sich der Ange-klagte in der Haft wenig auff344llig, was - ebenso wie seine delinquenzfreie Zeit in den Jahren 1979 bis 1993 - daf374r spreche, dass er unter stabilisierenden Le-bensbedingungen in der Lage sei, sich rechtstreu zu verhalten. Ein "wichtiger Schritt" zu einer straffreien Lebensf374hrung sei allerdings seine Alkoholabsti-nenz. Aufgrund dieser Umst344nde ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer sorgf344ltigen Entlassungsplanung und einer geeigneten Ausge-staltung der F374hrungsaufsicht, etwa bei Erteilung einer Therapieweisung zur Verhinderung eines Alkoholr374ckfalls, nach Ablauf der Haftzeit die R374ckfallgefahr 9 - 7 - deutlich reduziert und deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht unerl344sslich sei. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zwar entspricht es der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tatrichter bei seiner Ermessensaus374bung nach 247 66 Abs. 2 und 3 StGB den Wirkungen eines lang-j344hrigen Strafvollzugs und dem Alter des Angeklagten nach der Strafverb374337ung Bedeutung beimessen darf. Doch sind diese Umst344nde nur dann beachtlich, wenn zu erwarten ist, dass sie eine pr344ventive Wirkung entfalten und beim An-geklagten zu einer Haltungs344nderung f374hren werden. Diese Erwartung ist im Einzelfall in Bezug auf den Angeklagten und unter Ber374cksichtung aller Um-st344nde, die seine Gef344hrlichkeit begr374nden, zu er366rtern und f374r das Revisions-gericht nachvollziehbar darzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88 - und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB 247 66 Abs. 2, Ermessensentscheidung 3 und 6; Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04, NStZ 2005, 211 jew. mwN). 10 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil aber nicht gerecht; denn das Landgericht hat die Ablehnung der Ma337regelanordnung nicht wider-spruchsfrei begr374ndet und sich mit einem wesentlichen Umstand, der eine an-dere Entscheidung nahe legen k366nnte, nicht auseinandergesetzt. Im Einzelnen: 11 Die Strafkammer hat - den Sachverst344ndigen folgend - eine Alkoholab-stinenz als ma337gebliches Prognosekriterium f374r eine straffreie Lebensf374hrung des Angeklagten nach seiner Haftentlassung angesehen, eine R374ckfallgefahr jedoch durch eine entsprechende Therapieweisung im Rahmen der F374hrungs-aufsicht f374r beherrschbar erachtet. Letzteres widerspricht jedoch der Begr374n-dung, mit welcher das Landgericht die Anordnung einer Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Denn in diesem Zusam- 12 - 8 - menhang hat es - f374r sich genommen rechtsfehlerfrei - dargelegt, die Anord-nung einer Ma337regel nach 247 64 StGB sei "von vorneherein aussichtslos", da die Wurzel des vom Angeklagten langj344hrig betriebenen erheblichen Alkoholmiss-brauchs dessen nicht behandel- und korrigierbare, verfestigte dissoziale Per-s366nlichkeitsst366rung sei. Zudem streite der Angeklagte eine Missbrauchsproble-matik konsequent ab. Diese Ausf374hrungen legen jedoch nahe, dass der Alko-holmissbrauch des Angeklagten einer therapeutischen Aufarbeitung nicht zu-g344nglich ist. Sie stehen damit in einem nicht aufgel366sten Widerspruch zu der bei der Prognoseentscheidung zur Sicherungsverwahrung vertretenen und nicht n344her begr374ndeten Auffassung der Strafkammer, dem Alkoholproblem des An-geklagten k366nne nach seiner Haftentlassung mit einer Therapieweisung ausrei-chend begegnet werden. Dar374ber hinaus hat sich das Landgericht nicht erkennbar mit dem f374r die Prognose wesentlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt, dass weder der mehrfache, jeweils langj344hrige Strafvollzug in der Vergangenheit noch der Voll-zug von nahezu der H344lfte der im angefochtenen Urteil verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe beim Angeklagten zu einer Haltungs344nderung gef374hrt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer noch bei Erlass des Urteils - mithin zu ei-nem Zeitpunkt, als der Angeklagte schon viereinhalb Jahre der erkannten Strafe verb374337t und bereits das 64. Lebensjahr vollendet hatte - aufgrund der verfestig-ten Pers366nlichkeitsst366rung eine fortdauernde Gef344hrlichkeit des Angeklagten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat, war dies indes unerl344sslich. Denn unter den hier gegebenen Umst344nden versteht es sich nicht von selbst, dass - anders als dies bei einem T344ter, der erstmals eine langj344hrige Strafe zu verb374-337en hat, der Fall sein kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88 und Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Er-messensentscheidung 3 und 5) - die H366he der verh344ngten Freiheitsstrafe und 13 - 9 - das fortschreitende Alter eine ausreichende Grundlage f374r die Erwartung sind, der Angeklagte werde sich nunmehr allein die weitere Strafverb374337ung zur War-nung dienen lassen. Die Strafkammer h344tte dies erw344gen und in nachvollzieh-barer Weise 374ber die vorgenannten allgemeinen Prognosekriterien hinaus kon-krete Umst344nde darlegen m374ssen, weshalb eine solche Erwartung hier gleich-wohl gerechtfertigt ist. Hieran fehlt es. 3. Nach alledem muss 374ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung neu befunden werden. Da die Strafkammer einen Bezug zur H366he der Strafe hergestellt hat und nicht auszuschlie337en ist, dass die Gesamtstrafe bei Anord-nung der Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen w344re, hebt der Senat - insoweit zu Gunsten des Angeklagten (247 301 StPO) - auch den Strafaus-spruch auf. Der neue Tatrichter wird zudem erneut 374ber die Frage einer Ma337-regelanordnung nach 247 64 StGB zu entscheiden haben. 14 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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