BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382 /1 2 vom 18. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 2. März 2012 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 437,50 für verfallen erklärt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weit ergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " unerlaubten Handeltre i- ben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge " in fünf Fällen und wegen " unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln " in fünf Fällen zu der G e- samtf reiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.687,5 Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die auf § 73 Abs. 1, § 73a S atz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat keinen Bestand , 1. Nach den Feststellungen zu Fall Ziffer II. 1. b) der Urteilsgründe e r- warb der Zeuge P . im Auftrag des Angeklagte n 100 Gramm Kokain zu e i- m Kaufpreis der Angeklagte das Kokain weiterverkauft hat, hat die Strafkammer nicht festg e- stellt. Dies wäre aber für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1, § 73a S atz 1 StGB erforderlich gewesen, da ein solcher vorau s- setzt, dass der A ngeklagte entweder "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas e r- langt hat. Bezüglich des nicht sichergestellten Rauschgifts steht einer Werte r- satzeinziehung entgegen, dass der Angeklagte nicht wirksam Eigentum an di e- sem erlangen konnte (§ 134 BGB). Damit tragen die Feststellungen die Einzi e- hung von Wertersatz in Höhe von 3. nicht. 2. Als unzureichend für die Anordnung von Wertersatzverfall erweisen sich ferner die zu den Fällen Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Festste l- lungen. Danach hat der Angeklagte in mindestens fünf Fällen jeweils 30 - 2 3 4 - 4 - on" veräußert. Ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte tatsächlich aus diesen Geschäften erlangt hat, bleibt indes unklar , so dass auch der Verfall von Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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