BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382 /1 3 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Rostock vom 15. März 2013, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellu ngen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die R ü- gen der Verletzung formellen und materi ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen griff der Angeklagte, der als Strafgefangen er in der Justizvollzugsanstalt W . einsaß, zusammen mit dem Mitangeklagten S . einen Mitgefangenen an. Er stieß ihm ein Messer in den Rücken und verletzte ihn bei dem Versuch, nochmals zuzustechen, am Arm. Anschließend trat er zusammen mit d em Mitangeklagten mehrfach auf den am Boden liege n- den Geschädigten ein. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen für die A n- ordnung der Sicherungsverwahrung nac h § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB festgestellt und die im vorliegenden Fall fortgeltenden erhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2 365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJ W 2014, 1316; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13 , juris ). Hingegen hat das Landgericht einen Hang des Angekla g- ten zur Begehung erheblicher Straftaten im S inne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht tragfähig begründet. Dieses Merkmal verlangt nach der ständigen Rechtsprechung einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der da u- erhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu wide r- stehen vermag. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gege n- wärtigen Zustand. Sein Vorliegen hat der Tatrichter - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände in eigener 2 3 - 4 - Verantwortung festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09 , juris ; Beschluss vom 27. Sep - t ember 1994 - 4 StR 528/94 , BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). Diese Würd i- gung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB , bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (BGH, B e- schlüsse vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ - RR 2010, 203; vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5 ). Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Um - fang gerecht. Es teilt im Anschluss an den gehörten Sachverständigen mit, der Angeklagte entspreche auf der Grundlage d er Kriteriensammlung von Habermeyer /Saß (Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.) bei einer Gesamtschau " keiner ganz typisch psychiatrisch zu identifizierenden Fallkonstellation eines Hangtäters ", er erfülle einen Großteil (" zehn von elf ", keine Psychopathie; UA S. 76), aber nicht alle Merkmale, die aus psychiatrischer Sicht für einen Hangtäter ty pisch seien (UA S. 72). Zwar befasst sich das Landgericht im Fo l- genden mit einzelnen der in dem besagten Katalog genannten Kriterien und gleicht sie mit der Persönlichkei t des Angeklagten und seinen früheren Straf - taten ab; indes bleibt offen, worin genau sich die Persönlichkeit des Angekla g- ten aufgrund der fehlenden Psy chopathie von derjenigen eines " typischen Hangtäters " unterscheidet und warum trotz dieser Unterschiede ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu bejahen ist. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sich das Landgericht zur Begründung des Hang e s auf die vom Sachverständigen ref e- rierten Ergebnisse der Anwendung me hrerer statistischer Prognoseinstrumente auf den Angeklagten stützt, ohne dabei allerdings in den Blick zu nehmen, dass diese Prognoseinstrumente maßgeblich nicht der Beurteilung des Hangs des 4 5 - 5 - Täters zur Begehung von Straftaten, sondern der Einschätzung se iner künftigen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit dienen sollen (zur Differenzierung zwischen diesen beiden Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196). Insoweit brauch t sich der Senat auch hier nicht näher mit der Frage zu befassen, ob es grundsätzlich zulässig ist, aus einer Gefährlichkeitsprognose auf den Hang des Täters zur Begehung von Straftaten rückzuschließen ( vgl. BGH , Be schluss vom 13. November 2007 - 3 StR 341 /07, StV 2008, 301, 302; vgl. demgegenüber etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, 132: naheliegend, dass die Feststellung der Gefährlichkeitsprognose im Regelfall auf das Vorliegen eines Hangs hindeutet; BGH, Urteil vom 20. Febru ar 2002 - 2 StR 486/01, juris Rn. 8 : Bejahung der Gefährlichkeitsprognose unvereinbar mit dem Schluss, bei dem Tä ter liege kein " Hang " zur Begehung von Straftaten vor). Denn selbst wenn dieser Schluss regelmäßig gerechtfertigt sein sollte, so bedarf das E rgebnis statistischer Bewertung der Gefährlichkeit des Täters g e- rade dann, wenn es auch zum Beleg seines Hanges zur Begehung von Straf - taten herangezogen werden soll, stets des konkreten Abgleichs mit dem indiv i- duell zu beurteilenden Angeklagten und seine n früheren Taten. Dies bleibt aus den schon aufgezeigten Gründen in dem angefochtenen Urteil lückenhaft, denn gerade wenn es sich bei dem Angeklagten um einen untypischen Fall handelt, bedarf die Aussagekraft rein statistischer Prognoseinstrumente schon für sich besonders gründlicher Prüfung, insbesondere aber der kritischen Gegenübe r- stellung mit der konkreten Analyse der Persönlichkeit des Angeklagten und se i- ne n früheren Taten. Daran mangelt es; denn auch nach der Darstellung der einzelnen Prognoseinstrumen te bleibt für das Landgericht das Fazit, dass der Angeklagte kein ganz typischer Hangtäter sei (UA S. 76). Eine Erläuterung der Un terschiede zum " typischen Hangtäter " und deren Unerheblichkeit für das Vo r- - 6 - lie gen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 N r. 4 StGB unterbleibt auch hier. Über den Maßregelausspruch ist deshalb nochmals zu verhandeln und zu entscheiden. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6
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