BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/14 vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 5. März 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Gene ralbundesanwalt s bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Able h- nung des Antrags auf Vernehmung der Vermieterin der vom Angekla g- te n im Tatzeitraum bewohnten Wohnung geltend macht, ist zulässig e r- hoben, da der A ntrag in der vor Anordnung der erneuten Urteilszuste l- lung eingegangenen Revisionsbegründungsschrift mitgeteilt wird. Sie ist aber unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Dabei kann offen bleiben, ob die B e- wertung der Kammer, es liege lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, zutrifft. Denn angesichts des aufgrund der festgestellten Gesam t- umstände kaum bis nicht vorhandenen indiziellen Werts der unter B e- weis gestellten Behauptung trägt die weitere knappe Begründung , mit der das Landgericht die Beweiserhebung der Sache nach zudem w e- gen tatsächlicher Bedeutungslos igkeit der Beweistatsache abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), auch die Zurückweis ung eines Bewei s- antrags. Auch die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO die psychologische Psychotherapeutin der Nebenkläger in vernommen, obwohl nur die Ergänzungspflegerin, nicht aber die Zeugin selbst die Entbindung von der Schweigepflicht erklärt habe, erweist sich als u n- begründet. Dabei kann es dahin stehen, ob es vorliegend einer au s- drücklichen Entbindungserklärung durch die minderjährige Nebenkläg e- r in selbst bedurft hätte (zum Meinungsstand vgl. KK - Senge , StPO , 7. Aufl., § 53 Rn. 48 mwN). Denn die Einschätzung der Therapeutin , die insbesondere im Rah men der Adhäsionsentscheidung Berücksicht i- gung gefunden hat, stellt sich für den Angeklagte n als günstig dar. D i e- se konnte nämlich eine massive psychische oder physische Beeinträc h- tigung der Nebenkläger in aufgrund der Taten gerade nicht feststellen. Ein Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n kann danach ausg e- schlossen werden. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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