BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 383/02 vom28. Oktober 2002in dem SicherungsverfahrengegenDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrügenicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre imübrigen auch unbegründet.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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