BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 383/03 vom30. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stade vom 10. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-des in fünf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-befohlenen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformelersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. - 3 -1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 5. jeweils auch wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGBverurteilt worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist fürsexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechendenHandlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe an den Beschul-digten, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, war diese Frist- bei Tatzeiten, die alle vor Oktober 1997 gelegen haben - bereits verstrichen.Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft.Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjäh-rung (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m. w. N.). Dementsprechend war derSchuldspruch abzuändern. Bei der Neufassung hat der Senat auch berück-sichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsfor-mel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).2. Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-rührt. Es kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom10. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt hat - ausgeschlossen werden, daß diesehr niedrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Annahme einer Straf-barkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes milder ausgefallen wä-ren. - 4 -3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrundder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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