BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 383/06 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur R374ge der Verletzung des 247 261 StPO (Verfahrensr374ge 1): Die Behauptung des Beschwerdef374hrers, die bei der Beweisw374rdigung verwendeten Telefonverbindungsdaten seien nicht verlesen worden, trifft nicht zu. Dies ergibt sich aus dem nachtr344glich berichtigten Protokoll 374ber die Haupt-verhandlung vom 14. Dezember 2005 (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Danach wur-de der Kammerbeschluss, durch den die Entscheidung des Vorsitzenden 374ber die Verlesung nach einem Widerspruch des Verteidigers gem344337 247 238 Abs. 2 StPO best344tigt worden war, ausgef374hrt. Dabei kommt es auf das Rechtsproblem, ob eine nachtr344gliche Berichti-gung der Sitzungsniederschrift f374r das Revisionsgericht zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensr374ge der Boden entzogen w374rde (vgl. Anfragebeschluss des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112), - 3 - nicht an. Denn das unberichtigte Protokoll enthielt eine offensichtliche L374cke (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 274 Rdn. 17), weil sich aus ihm weder ergibt, dass der Kammerbeschluss - obwohl dies sehr nahe lag - tats344chlich umgesetzt noch dass er wieder aufgehoben worden ist. Unter diesen besonde-ren Umst344nden des Verfahrensablaufes hatte die Sitzungsniederschrift insoweit keine Beweiskraft. Somit konnte die Protokollberichtigung der erhobenen Ver-fahrensr374ge den Boden nicht entziehen (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Damit ist durch das berichtigte Protokoll bewiesen, dass der mit der Verfahrensr374ge vor-getragene Sachverhalt unzutreffend ist. Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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