BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 383/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2009 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde mit Zustimmung des General-bundesanwalts gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 19. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass im Fall II. 1 der Ur-teilsgr374nde die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaub-ten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt, c) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. 1 Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschr344nkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln. 2 Die Beschr344nkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Ange-klagten, der nigerianischer Staatsangeh366riger ist, ausschlie337lich im Ausland ausge374bten Besitz an den Bet344ubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwend-bar ist. Die Voraussetzungen des 247 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Ur-teilsgr374nden nicht vor. Die Vorschrift des 247 6 Nr. 5 StGB, nach der f374r den unbe-fugten Vertrieb von Bet344ubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV 1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in dem der Besitz an Bet344ubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschr344nkung der Verfolgung aber nicht weiter nachgehen muss. 3 Wegen der 304nderung des Schuldspruchs k366nnen die Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Ur- 4 - 4 - teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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