ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR383.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 383/18 vom 2. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werde- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 14. März 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, s oweit das Land- gericht von einer Entscheidung über die Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine an dere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; i m Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs hat die Überpr üfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- 1 2 - 3 - geben. Dagegen hält das Urteil der Überprüfung nicht stand, soweit das Land- gericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab- gesehen hat. 1. N ach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 13 oder 14 Jahren mit dem Konsum von Alkohol und steigerte diesen in der Folg e so weit, dass er zeitweise am Wochenende pro Abend Bier in großen Mengen - mitunter eine Kiste - und zehn bis 15 Misch getränke zu sich nahm. An man- chen Abenden konsumierte er eine ganze Flasche Whiskey. Zwar beschränkte er nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2012 die genossenen Alkoholmen- gen auf nur noch einen Abend am Wochenende. Doch trank er in den Wochen vor der ver fahrensgegenständlichen Tat nach Trennung von seiner Verlobten wieder vermehrt Alkohol, nämlich regelmäßig zwei bis drei Bier am Abend, ge- legentlich auch einen ganzen Kasten. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - den Angeklagten nicht in einer E ntziehungsanstalt untergebracht. Zwar lägen bei ihm eine Alkoholab- hängigkeit und damit auch ein Hang vor. Doch bestehe kein Hang zum Konsum von Alkohol im Übermaß. Es gebe insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in seiner Gesundheit, Arbeit s - oder Leistungsfähigkeit erheblich be- einträchtigt sei. 2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Landgericht seiner Ent- scheidung ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs " Hang " im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt hat. a) Für die Annahme ei nes Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach stän- diger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf eine psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wie- der Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht de n Grad 3 4 5 6 - 4 - einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Wenngleich erheblichen Beeinträchtigun gen der Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen gleichwohl nicht notwendiger weise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome so- wie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Dieser setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederhol ten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 3 StR 166/18, juris Rn. 12 mwN). b) Nach diesen rechtlichen Maß stäben hätte das Landgericht mit der aufgeführten Begründung das Vorliegen eines Hangs nicht verneinen dürfen. Die Strafkammer ist von einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten und damit von einer tief verwurzelten Neigung zum Alkoholkonsum ausgegangen. Dass diese (bislang) nicht zu einer Einschränkung im Sozial - und Leistungsver- halten des Angeklagten geführt hat, steht mit Blick auf den lediglich indiziellen Charakter einer Persönlichkeitsdepravation dem mit der Abhängigkeitserkran- kung begründeten Hang z um übermäßigen Rauschmittelkonsum nicht entge- gen. Soweit das Landgericht eine soziale Gefährdung und Gefährlichkeit nicht erkannt hat, weil der Angeklagte bisher keine Gewaltdelikte unter Alkoholein- fluss begangen habe, hat es aus dem Blick verloren, dass e s im Rahmen so- wohl der Beweiswürdigung als auch der Strafzumessung davon ausgegangen 7 8 - 5 - ist, dass die alkohol bedingte Enthemmung zum Zeitpunkt der Tat diese jeden- falls mitbeeinflusst hat. Da sich das Urteil zu einem möglichen Fehlen der weiteren Vorausset- zu ngen des § 64 StGB nicht verhält, die nach den Urteilsgründen auch nicht fernliegen, bedarf die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und E ntscheidung. Dass nur der Angeklag- te Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanord- nung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwe n- dung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363). Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann 9
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