BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 13. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 angerechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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