BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/07 vom 1. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto-ber 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts B374ckeburg vom 16. Mai 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen, der Beihilfe zum Diebstahl und der Beg374nstigung schuldig ist; b) im Strafausspruch zum Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgr374n-de und im Ausspruch 374ber die aus den in den Tatkomplexen II. 6 und 7 verh344ngten Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zwei F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem amtsge-richtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Au- 1 - 3 - 337erdem hat es gegen ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei F344llen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verh344ngt. Mit seiner Revi-sion r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgr374nde h344lt recht-licher 334berpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts rissen die Mitangeklagten Cr. , Ca. und A. sowie die gesondert Verfolgten P. , Cat. und B. in einer Filiale der Deutschen Post AG in R. einen Geldauto-maten aus seiner Verankerung, transportierten ihn mit einem LKW in ein ent-fernt gelegenes Waldst374ck und schwei337ten ihn dort auf. Sodann teilten sie das in dem Geldautomaten enthaltene Geld unter sich auf und fuhren mit einem zuvor gestohlenen PKW aus dem Waldst374ck in eine nahe gelegene Ortschaft. Dort stellten sie den PKW ab. Sodann rief einer der T344ter den Angeklagten an und bat ihn, sie abzuholen. Der Angeklagte, der zuvor an vergleichbaren Dieb-st344hlen der Bande teilgenommen hatte, wegen einer Verurteilung zu einer Be-w344hrungsstrafe aber nicht mehr an solchen mitwirken wollte, begab sich mit seinem PKW zu dem angegebenen Treffpunkt. Obwohl die Kleidung der T344ter wegen des Aufschwei337ens des Geldautomaten auff344llig roch und der Angeklag-te hieraus den Schluss zog, dass diese wieder nach dem fr374heren Muster einen Geldautomaten entwendet hatten, brachte er die T344ter mit seinem PKW nach H. . 3 b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte da-nach nicht wegen Beihilfe zum Diebstahl gem344337 247247 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 247 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Diebstahl war zu dem Zeit- 4 - 4 - punkt, in dem der Angeklagte t344tig wurde, bereits beendet. Beihilfe zum Dieb-stahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch suk-zessive Mitt344terschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33). Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den ent-wendeten Gegenst344nden nach den Umst344nden des Einzelfalls gefestigt und gesichert hat (BGH NStZ 2001, 88, 89). Dies war hier bereits der Fall, als der Angeklagte angerufen wurde und sich zu den T344tern begab. Zu diesem Zeit-punkt befand sich das Diebesgut nicht mehr im unmittelbaren Herrschaftsbe-reich des Berechtigten, es war diesem vielmehr bereits entzogen. Direkte Ein-griffsm366glichkeiten eines bereiten Eigent374mers bestanden nicht mehr. Die neue Sachherrschaft der T344ter war gefestigt, zumal diese sich nicht nur vom eigentli-chen Tatort sondern sogar schon aus dem Waldst374ck entfernt hatten, in wel-chem sie zuvor den gestohlenen Geldautomaten aufgeschwei337t und die Beute unter sich aufgeteilt hatten. 5 c) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen lediglich der Beg374nstigung gem344337 247 257 Abs. 1 StGB schuldig. 6 Der Angeklagte trug objektiv dazu bei, die durch die Vortat erlangten Vor-teile zu sichern, indem er die T344ter nach Beendigung des Diebstahls mit seinem PKW abholte und nach H. brachte. Subjektiv handelte er in der erforderli-chen Vorteilssicherungsabsicht, da es ihm darauf ankam, seine Landsleute, deren Kleidung nach dem Schwei337vorgang auff344llig roch, mit dem Diebesgut in Sicherheit zu bringen. 7 d) Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zum Schuldspruch getroffen werden k366nnen, die zu einer ande- 8 - 5 - ren rechtlichen Bewertung der Tat f374hren. Er 344ndert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab (247 354 Abs. 1 StPO). Dem steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht ent-gegen, da sich der gest344ndige Angeklagte auch bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der Einzelstra-fe, auf die das Landgericht im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgr374nde erkannt hat, sowie der Gesamtstrafe, die aus den in den F344llen II. Tatkomplexe 6 und 7 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen gebildet worden ist. Die zum Straf-ausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von der 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt werden (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen hierzu darf der neue Tatrichter tref-fen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 9 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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