BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 20. Mai 2008 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum 344u337eren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Ur-teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. 1 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte zwischen April 2003 und September 2006 durch jeweils selbst344ndige Handlungen den Tatbestand des Diebstahls in vier F344llen (II 1., 3., 6., 8.), der Bef366rderungser- 3 - 3 - schleichung in vier F344llen (II 5.), der Sachbesch344digung (II 7.), des Widerstan-des gegen Vollstreckungsbeamte in zwei F344llen (II 2., 10.), der vors344tzlichen K366rperverletzung (II 4.) sowie der Bedrohung (II 9.) rechtswidrig verwirklichte, weist dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Auch be-gegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das sachverst344ndig beratene Landgericht die 334berzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte be-reits seit der ersten Jahresh344lfte 2003 an einer akuten paranoid-halluzinativen Psychose leidet, die sich zwischenzeitlich chronifiziert und bei dem Angeklagten zu akustischen Halluzinationen, einem Bedrohungserleben und verhaltenssteu-ernden Wahnvorstellungen gef374hrt hat. Die Strafkammer hat bei den Taten II 1. und 3. bis 10. die Aufhebung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nicht auszuschlie337en vermocht; jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steue-rungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB bejaht; positiv festgestellt hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 20 StGB nur f374r die Tat II 2.. In 334berein-stimmung mit dem Sachverst344ndigen hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Erkrankung fortbesteht und l344ngerer konsequenter Behandlung bedarf. Dies tr344gt die f374r die Unterbringung nach 247 63 StGB vorausgesetzte positive Feststellung eines l344nger andauernden Defekts, der bei den Taten zumindest zu einer erheblichen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten gef374hrt hat (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). b) Der Ma337regelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades be-steht, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 15 m. zahlr. w. N.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es 4 - 4 - st374tzt sich dabei auf die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen. Aufgrund des krankheitsbedingten chronifizierten Wahn- und Bedrohungserlebens werte der Angeklagte allt344gliche Lebenssituationen als bedrohlich und reagiere darauf in v366llig inad344quater Weise. Insbesondere die akustischen Halluzinationen mit Handlungsaufforderungen, die aufgrund ihrer jetzigen Intensit344t trotz hoher Me-dikation jedenfalls auch seit 2003 vorgelegen h344tten, verst344rkten die krank-heitsbedingte Gef344hrlichkeit des Angeklagten. Indes hat die Strafkammer nicht hinreichend bedacht, dass in den F344llen, in denen der T344ter trotz bestehenden Defekts 374ber einen langen Zeitraum keine Straftaten begangen hat, dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlich-keit k374nftiger gef344hrlicher Straftaten sein kann (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hr-lichkeit 27); denn sie hat das prognoserelevante Verhalten des Angeklagten in dem der Hauptverhandlung vorausgegangenen Zeitraum ab Februar 2004 nicht in dem gebotenen Umfang bei der Gef344hrlichkeitsprognose ber374cksichtigt. Zwar verkennt das Landgericht nicht, dass sich der Angeklagte in der Zeit zwischen Februar 2004 und Januar 2006 beanstandungsfrei gehalten hat. Nicht ber374ck-sichtigt hat es aber in diesem Zusammenhang die beanstandungsfreie Zeit seit Begehung der letzten Tat vom 30. September 2006, so dass es an einer ge-samtw374rdigenden Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Angeklagten in dem f374r die Gef344hrlichkeitsprognose besonders aussagekr344ftigen Zeitraum von 374ber zehn Monaten vor dem Beginn der Hauptverhandlung fehlt. Eine einge-hende Er366rterung namentlich auch des Verhaltens des Angeklagten nach der letzten Tatbegehung war hier insbesondere deshalb geboten, weil seine Taten 374berwiegend dem Bereich der Kleinkriminalit344t und allenfalls in den F344llen II 4. und 9. dem Bereich mittelschwerer Kriminalit344t zuzuordnen sind (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 16). 5 - 5 - 2. 334ber die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben (247 349 Abs. 2, 247 353 Abs. 2 StPO). Dies schlie337t erg344nzende Feststel-lungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 6 RiBGH von Lienen ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Becker Miebach Becker Sost-Scheible Sch344fer
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