BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 6. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 22. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts st374tzt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Soweit das Landgericht auf Grundlage der bisher getroffenen Feststel-lungen einen strafbefreienden R374cktritt vom versuchten Totschlag - 3 - verneint hat, da der Versuch beendet gewesen sei (UA S. 37 f.), h344lt dies rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit f374r die Voraussetzungen strafbefreienden R374cktritts darauf an, ob der T344ter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausf374hrungs-handlung den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolgs f374r m366glich h344lt (Senat, Beschluss vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00; BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.). Dar374ber hinaus ist anerkannt, dass ein beendeter Ver-such auch dann vorliegt, wenn der T344ter sich nach Abschluss der letz-ten Ausf374hrungshandlung keine Gedanken dar374ber macht, ob sein bisheriges Verhalten ausreicht, um den Erfolg herbeizuf374hren (BGHSt 40, 304, 306; vgl. Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. 247 24 Rdn. 175 m.w.N.). Die Strafkammer hat hierzu jedoch keine eindeutigen Feststellungen getroffen. W344hrend sie zun344chst festgestellt hat, die Angeklagte habe sich 'nach der Tat zun344chst gar keine Gedanken 374ber den Gesund-heitszustand' des Opfers gemacht (UA S. 14), hei337t es an anderer Stelle, dass die Angeklagte aufgrund der fortbestehenden Handlungs-f344higkeit des Opfers 'unmittelbar im Anschluss an die Messerstiche noch nicht mit einem t366dlichen Ausgang ihrer Messerattacke' rechnete (UA S. 37). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Angeklag-te sp344testens als die Zeugin S. die Wohnung etwa 15 Minuten nach den Messerstichen verlie337, erkannte, dass die Verletzungen zum Tode des Zeugen W. f374hren k366nnten (UA S. 14). - 4 - Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, dass auch wenn der T344ter zun344chst nicht mit einem t366dlichen Ausgang rechnet, eine sogenannte umgekehrte Korrektur des R374cktrittshorizontes m366g-lich ist, wenn er unmittelbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat (UA S. 37 f.). In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des T344ters bei fortbestehender Handlungsm366glichkeit sogleich nach der letzten Tat-handlung in engstem r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt (BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212; vgl. Lilie/Albrecht aaO Rdn. 179, 181). Einen solchen engen Zusammenhang hat das Landgericht gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Die letzte Ausf374hrungs-handlung war gegen 19:20 Uhr der vierte Messerstich, nach dem die Beschwerdef374hrerin noch nicht mit einem t366dlichen Ausgang rechnete. Im Anschluss kam es zun344chst aufgrund der Gegenwehr des Opfers zu einem heftigen Gerangel, welches sich aus dem Wohnungs- in den Hausflur verlagerte (UA S. 13). Der Zeuge W. konnte sich der An-geklagten schlie337lich entziehen, kehrte in die Wohnung zur374ck und setzte sich dort auf einen Sessel im Wohnzimmer. Die Angeklagte folg-te dem Zeugen, baute sich drohend vor ihm auf, lie337 aber von ihm ab und begab sich in das Badezimmer, um sich zu reinigen. Der Zeuge folgte ihr dorthin, kehrte aber in das Wohnzimmer zur374ck, wo er sich erneut hinsetzte. Auf Nachfrage der Zeugin S. lehnte der Zeuge W. es ab, dass ein Rettungswagen gerufen werde. Um 19:35 Uhr verlie337 die Zeugin S. die Wohnung, um Hilfe zu holen. Sp344tes-tens in diesem Zeitpunkt - etwa 15 Minuten nach der letzten Ausf374h-rungshandlung - realisierte die Angeklagte die M366glichkeit des Er- - 5 - folgseintritts, da der Zeuge W. immer schw344cher wurde (UA S. 14). Angesichts des zeitlichen Ablaufs, der wiederholten r344umlichen Verla-gerung sowie der Handlungsf344higkeit des Opfers liegt es aufgrund der bisherigen Feststellungen nahe, dass der urspr374ngliche T366tungsver-such abgeschlossen und der R374cktritt durch blo337es Nichtweiterhandeln bereits vollzogen war, als die Angeklagte die M366glichkeit eines t366dli-chen Ausgangs erkannte (vgl. f374r den Fall einer zehnmin374tigen Z344sur BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15). Da die Feststellungen zum 344u337eren Geschehensablauf durch die feh-lerhafte rechtliche Wertung nicht ber374hrt werden, k366nnen sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird weitere Feststellungen zum Vorstel-lungsbild der Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die letzte Tathandlung und angesichts der Gegenwehr des Opfers auch zu den fortbestehenden Handlungsm366glichkeiten der Angeklagten - insoweit in Erg344nzung zu den aufrechterhaltenen Feststellungen zum 344u337eren Ab-lauf - treffen m374ssen. Soweit auf dieser Grundlage ein freiwilliger R374ck-tritt bejaht wird, wird ein versuchter Totschlag durch Unterlassen zu pr374-fen sein, da die Angeklagte das von ihr verletzte Opfer seinem Schick-sal 374berlie337, obwohl sie die M366glichkeit eines t366dlichen Ausgangs sp344-testens in diesem Zeitpunkt erkannt hatte." - 6 - Dem schlie337t sich der Senat an. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy