ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR384.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 384/16 vom 15. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 25. Mai 2016 im Schuldspruch dahi n - gehend abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet si ch die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen bewaffneten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln hinzutretende Schuldspruch wegen tateinheitl i- chen Erwerbs von Betäubungsmitteln hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand; er entfällt. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nichtrevident D . mit vier Bekannten vereinbart, für diese insgesamt ein Kilogramm Mar i- huana zu beschaffen. Hierfür sollte er als Entlohnung 100 g des Marihuanas bekommen, von denen er wiederum 75 g gewinn bringend weiterverkaufen und 25 g selbst konsumieren wollte. Zudem beabsichtigte er, die Differenz zwi schen dem tatsächlich erforderlichen Kaufpreis von 6.000 der Beschaffung übergebenen insgesamt 8.000 r- dem vermittelte der Nichtrevident den Erwerb von zusätzlichen 500 g Amph e- tamin zu einem Kaufpreis von 1.000 . , wofür er ebenfalls eine - noch nicht konkret vereinbarte - Entlohnung erwartete. Auf Bitten des Nichtrevidenten wandte sich der Angeklagte wegen der Bescha f- fung der Betäubungsmittel an einen ihm bekannten V erkäufer. Dieser lehnte einen Verkauf an den Nichtrevidenten aufgrund fehlender persönlicher B e- kanntschaft jedoch ab und bestand darauf, nur an den Angeklagten persönlich zu verkaufen. Der Angeklagte erklärte sich daher zum Kauf der Betäubungsmi t- tel bereit . Nach einer Vereinbarung mit dem Nichtrevidenten und dem geso n- dert verfolgten K . sollte der Angeklagte für seine Mitwirkung 30 g Marihu a- na und 20 g Amphetamin zum Eigenkonsum erhalten. Auf der gemeinsamen Fahrt zum Verkäufer führte der Angeklagte i n Kenntnis des Nichtrevidenten unter anderem in einer Messerscheide an der Innenseite seines linken Beines eine Machete mit einer Klingenlänge von etwa 30 cm mit sich. Bei dem Verkä u- fer angekommen, begab sich der Angeklagte allein zu diesem und erhielt g e- g en Übergabe der 7.000 g Marihuana mit einem Wirkstof f- 2 3 - 4 - gehalt von mindestens 85,3 g Tetrahydrocannabinol (THC) und 394,6 g A m- ph e tamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13 g Amphetaminbase. Die Betäubungsmitteln brachte er zum Fahrzeu g zurück, in dem der Nichtrev i- dent und der gesondert Verfolgte warteten. Bei der Rückfahrt geriet das Fah r- zeug in eine Verkehrskontrolle, bei der die Betäubungsmittel gefunden und sichergestellt wurden. b) Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Bezug auf den Angeklagten nicht. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der rechtl i- chen Bewertung des Erwerbs einer Betäubungsmittelmenge, die teils zum g e- winnbringende n Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Teilmengen zu differenzieren ist. Während der Ankauf der zum gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Betä u- bungsmittel ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ( in nicht geringer Menge) darstellt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), ist der Ankauf der zum Eigenkonsum gedachten Teilmenge als tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) oder, so es sich insoweit u m eine nicht geringe Menge handelt, als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu bewerten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173 f.; vom 19. September 2001 - 3 St R 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Vorliegend hat das Landgericht den Angeklagten jedoch ric h- tigerweise als Mittäter des (bewaffneten) Handeltreibens angesehen. Damit ist ihm die gesamte Handelsmenge des Nichtrevidenten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ - RR 2003, 57 f.; vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96, NStZ - RR 1997, 121). Di e- se umfasste indes auch diejenigen Teilmengen von 30 g Marihuana und 20 g 4 - 5 - Amphetamin, die der Angekla gte als Entlohnung für seinen Tatbeitrag von dem Nichtrevidenten zum Eigenkonsum erhalten sollte. Da diese aufgrund der Z u- rechnung jedoch bereits durch den Schuldspruch des (bewaffneten) Hande l- treibens erfasst sind, kommt ihrem Ankauf kein darüber hinausge hender, e i- genständiger Unrechtsgehalt zu. Für den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Betäubungsmittelerwerbs war daher kein Raum. Der Senat ändert den Schul d- spruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 analog StPO). 2. Der Strafausspruch ist von der Änderung d es Schuldspruchs nicht b e- troffen. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung der vermeintlich tateinheitlichen Verwirklichung des Erwerbs von Betäubungsmitteln kein stra f- schärfendes Gewicht beigemessen. Der Wegfall dieses Teils des Schul d- spruchs kann sich mithin auf die Höhe der verhängten Strafe nicht auswirken. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu b e- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch 5 6
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