BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/04 vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 23. Dezember 2003 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Versto337es gegen 247 13 Bundes344rzteordnung in vier F344llen und gegen 247 18 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz in einem Fall verurteilt worden ist, b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im 334brigen wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung sowie wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in zehn F344llen verurteilt ist, c) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: A. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung, wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in zehn F344llen, davon in sechs F344l-len in Tateinheit mit einem Versto337 gegen 247 13 Bundes344rzteordnung (B304O) und in einem Fall in Tateinheit mit einem Versto337 gegen 247 18 Nr. 2 Zahnheilkunde-gesetz (ZHG) sowie wegen Versto337es gegen 247 13 B304O in vier weiteren F344llen und wegen Versto337es gegen 247 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn dar374ber hinaus zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Nebenkl344gerin S. verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz k374nftiger mate-rieller und immaterieller Sch344den verpflichtet ist. 1 Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 13. Oktober 2005 (BGHSt 50, 245) die Entscheidung im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung nach 247 13 B304O bzw. 247 18 Nr. 2 ZHG entf344llt. Im 334brigen hat er die Revision verworfen und dazu ausgef374hrt: "Soweit in sieben F344llen die tateinheitliche Verurteilung nach 247 13 B304O bzw. 247 18 Nr. 2 ZHG entfallen und nur eine solche wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung verblieben ist, kann dahinstehen, ob durchweg ein Beruhen der Einzel-strafen auf der vom Landgericht angenommenen rechtlichen W374rdigung auszu-schlie337en ist. Die erkannten Einzelstrafen sind jedenfalls angemessen (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und groben Pflichtwidrigkeit kaum zu 374berbietenden 'Behandlungen' des Angeklagten sowie mit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den Tatopfern und die Vielzahl der F344lle erscheinen mildere Strafen unvertretbar. Aus denselben Er- 2 - 4 - w344gungen hat auch die Gesamtstrafe (ungeachtet des Wegfalls von neun Ein-zelstrafen von jeweils 60 Tagess344tzen) Bestand." Gegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungsbe-schwerde erhoben. Soweit er dabei ger374gt hat, der Senat habe seine Pflicht verletzt, die Sache dem Europ344ischen Gerichtshof vorzulegen, hat das Bundes-verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzul344ssig erachtet. Soweit er eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Berufsfrei-heit durch den Schuldspruch geltend gemacht hat, ist die Verfassungsbe-schwerde als unbegr374ndet angesehen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde lediglich im Hinblick auf den durch den Senat aufrechterhaltenen Strafausspruch wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG f374r begr374ndet erachtet. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat den "Beschluss" des Senats insge-samt aufgehoben. Hieran besteht kein Zweifel, auch wenn die Gr374nde der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen lassen, dass das Urteil des Senats im Schuldspruch Grundrechte des Angeklagten verletzt h344tte. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen worden, so dass nunmehr 374ber die gesamte Revision erneut zu entscheiden war (BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats - Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 2090/05). 4 B. I. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen verbotener Aus374bung 5 - 5 - des Arzt- bzw. Zahnarztberufs gem344337 247 13 B304O bzw. 247 18 Nr. 2 ZHG verurteilt worden ist. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist deutscher Staats-angeh366riger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm in Deutschland die Approbation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete von 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum der Universit344t. 1978 lie337 er sich - mit einer belgischen "Approbation" - in Belgien als Arzt nieder und verlegte auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zus344tzlich in einer Ge-meinschaftspraxis in W. . 1989 meldete er seine Niederlassung und Praxisf374hrung in Deutschland ab und erbrachte fortan vom Ort seiner belgi-schen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegr374ndeten W. er-Klinik. 6 Mit Verwaltungsakt vom 10. August 2000 ordnete die Bezirksregierung in D374sseldorf "wegen Unw374rdigkeit und Unzuverl344ssigkeit im Rahmen der Be-rufsaus374bung" das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahnarzt und Arzt an. Zugleich verf374gte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Wi-derspruch und Antr344ge des Angeklagten, im Verwaltungsrechtsweg die auf-schiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieben erfolglos. Die Ruhensanordnung ist bestandskr344ftig geworden. 7 In Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbation nahm der Ange-klagte ab dem Sp344tsommer 2000 bis Juni 2002 in Deutschland an verschiede-nen Patienten 344rztliche bzw. zahn344rztliche Behandlungen vor. 8 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach 247 13 B304O nicht. Nach dieser Norm, die das in 247 5 Heilpraktikergesetz strafbe- 9 - 6 - wehrte Verbot der Aus374bung des Arztberufs ohne Approbation oder sonstige Gestattung erg344nzt, macht sich nur strafbar, wer die Heilkunde aus374bt, solange durch vollziehbare Verf374gung das Ruhen seiner daf374r erforderlichen deutschen Approbation angeordnet ist. a) Der Angeklagte ben366tigte f374r die festgestellten Behandlungsma337nah-men, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine deutsche Approbation. Seine T344tigkeit war ihm vielmehr unabh344ngig hiervon gem344337 247 2 Abs. 3, 247 10 b Abs. 1 B304O gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlassung und Praxis-f374hrung in Deutschland abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich vor-374bergehend ausge374bt. Dazu war er als Staatsangeh366riger eines Mitgliedstaates der Europ344ischen Union, der zur Aus374bung des 344rztlichen Berufs in einem der 374brigen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union (Belgien) berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 des Vertrags zur Gr374ndung der Europ344i-schen Gemeinschaft (EGV) befugt. 10 Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Inland nicht nur vor374bergehend als Arzt t344tig geworden, findet in den getroffenen Feststellungen keine St374tze. Unter welchen Voraussetzungen eine T344tigkeit als lediglich vor-374bergehend im Sinne von 247 2 Abs. 3, 247 10 b Abs. 1 B304O anzusehen ist, kann nur mit Blick auf europ344isches Recht in seiner Auslegung durch den Europ344i-schen Gerichtshof beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die europarechtlichen Vorgaben der Art. 49, 50 EGV in das innerstaatliche Recht umgesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der Dienstleistende (hier der freiberuflich t344tige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV zur Erbringung seiner Leistungen seine T344tigkeit vor374bergehend in dem Staat aus374ben darf, in dem seine Leistung erbracht wird. Ma337geblich f374r die Annahme blo337 vor374ber- 11 - 7 - gehender T344tigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichts-hofs nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre H344ufigkeit, regelm344337i-ge Wiederkehr oder Kontinuit344t; selbst die Ausstattung des Dienstleistenden mit einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat schlie337t den vor374ber-gehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus (EuGH 1995 I, 4165 [4195] - Gebhard). Bei Anlegung dieses Ma337stabs ist der Angeklagte im Tatzeitraum nur vor374bergehend in Deutschland t344tig geworden: Er hat nach den getroffenen Feststellungen zwischen Sp344tsommer 2000 und Juni 2002 in 23 F344llen (16 F344lle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht angeklagte F344lle sind festgestellt) Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen, die zum Teil nur kurze Zeit in Anspruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in Deutschland stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten, nach Belgien zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen wollten. Das f374r die 344rztliche T344tigkeit notwendige Material hat der Angeklagte jeweils aus Bel-gien mitgebracht und in W. lediglich die - von zwei zahn344rztlichen Behand-lungsst374hlen abgesehen - leer stehenden R344ume der Klinik genutzt. b) Die sich danach aus 247 2 Abs. 3, 247 10 b Abs. 1 B304O ergebende Befug-nis des Angeklagten, vor374bergehend als Arzt in Deutschland zu praktizieren, wurde durch das Ruhen seiner deutschen Approbation nicht ber374hrt. 12 aa) Zwar darf nach dem Wortlaut des 247 6 Abs. 3 B304O, auf den sich das Landgericht ma337geblich st374tzt, ein Arzt, dessen Approbation ruht, den 344rztli-chen Beruf nicht aus374ben. Dies gilt, wie sich aus der Systematik der Bundes-344rzteordnung ergibt, indessen nur, wenn er f374r seine T344tigkeit 374berhaupt eine Approbation ben366tigt. 13 - 8 - Die Bundes344rzteordnung enth344lt in 247 2 B304O vier verschiedene, selbst344n-dig nebeneinander stehende Legitimationstatbest344nde f374r die Aus374bung der Heilkunde in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Arzt oder 304rztin (vgl. Schiwy, Deutsches Arztrecht, Bd. I 247 2 B304O Erl344uterung 1.1, 21). Als Regelfall bedarf der Arzt, der in Deutschland den 344rztlichen Beruf uneingeschr344nkt aus-374ben will, der Approbation (247 2 Abs. 1 B304O). Von den weiteren Legitimations-tatbest344nden (247 2 Abs. 2 bis 4 B304O), die die 344rztliche T344tigkeit in jeweils spezi-fisch eingeschr344nkter Weise erlauben, interessiert hier allein 247 2 Abs. 3 B304O. Danach d374rfen - in Umsetzung der europarechtlich normierten Dienstleistungs-freiheit (Art. 50 EGV) - Staatsangeh366rige eines Mitgliedstaates der Europ344i-schen Union, die zur Aus374bung des 344rztlichen Berufs in einem der 374brigen Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union berechtigt sind, den 344rztlichen Beruf vor374-bergehend in Deutschland aus374ben. 14 Die in 247 2 Abs. 1 bis 4 B304O genannten Legitimationstatbest344nde sind in ihren Voraussetzungen und spezifischen Rechtsfolgen jeweils gesondert gere-gelt: die Approbation im Abschnitt II (247247 3 bis 9 B304O), die Erlaubnis im Ab-schnitt III (247247 10, 10 a B304O) und die Erbringung von Dienstleistungen im Ab-schnitt IV (247 10 b B304O) der Bundes344rzteordnung; die Berufsaus374bung f374r "Grenz344rzte" richtet sich nach den hierf374r abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vertr344gen (vgl. 247 2 Abs. 4 B304O). 15 Das durch 247 13 B304O strafbewehrte Verbot, den 344rztlichen Beruf auszu-374ben, wenn die Approbation ruht (247 6 Abs. 3 B304O), ist in der Bundes344rzteord-nung im II. Abschnitt ("Die Approbation") geregelt. Sein Gegenstand ist nach dem Regelungszusammenhang dementsprechend nur die 344rztliche T344tigkeit, die auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht aufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist. 16 - 9 - Die vor374bergehende 344rztliche T344tigkeit im Sinne des 247 2 Abs. 3 B304O ist demgegen374ber in der Bundes344rzteordnung im IV. Abschnitt ("Erbringung von Dienstleistungen") in 247 10 b B304O n344her normiert. Diese Vorschrift gestattet den deutschen Beh366rden nicht, die T344tigkeit eines Arztes, der aufgrund seiner Ap-probation in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor374bergehend in Deutschland praktiziert, in eigener Zust344ndigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dass dieser seine 344rztlichen Pflichten (vgl. 247 10 b Abs. 3 Satz 1 B304O) verletzt. Weder wird dort 247 6 B304O in Bezug genommen noch in sonstiger Weise ein Zusam-menhang zwischen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen deutschen Appro-bation und der Befugnis hergestellt, auf der Grundlage von 247 2 Abs. 3, 247 10 b Abs. 1 B304O vor374bergehend in Deutschland zu praktizieren. Die einzige M366g-lichkeit, auf eine Pflichtverletzung des vor374bergehend in Deutschland praktizie-renden Arztes zu reagieren, besteht in der unverz374glichen Unterrichtung der zust344ndigen Beh366rde des Herkunftsstaates des Arztes (247 10 b Abs. 3 Satz 2 B304O). Erst wenn dem Arzt daraufhin durch die zust344ndige Beh366rde seines Her-kunftsstaates seine dortige Zulassung entzogen wird, darf er auch in Deutsch-land nicht mehr vor374bergehend t344tig werden (vgl. 247 10 b Abs. 1 B304O). Ob deut-sche Beh366rden die vor374bergehende T344tigkeit des Arztes in F344llen, in denen ei-ne konkrete Gef344hrdung f374r das Leben oder die Gesundheit von Patienten be-steht, nach anderen Vorschriften untersagen k366nnen, bedarf hier keiner Ent-scheidung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen ist und eine Zuwiderhandlung auch nicht unter Strafandrohung st374nde. 17 Diese Gesetzessystematik erf344hrt eine Best344tigung durch die Regelung in 247 10 a B304O. In Absatz 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die besondere Erlaubnis f374r die fachzahn344rztliche T344tigkeit nach 247 10 a Abs. 1 oder 2 B304O beim Ruhen der zahn344rztlichen Approbation ausdr374cklich ausgeschlossen. Dies 18 - 10 - zeigt deutlich, dass er in anderem Zusammenhang durchaus eine Wechselbe-ziehung zwischen dem Ruhen einer Approbation und der Zul344ssigkeit der 344rztli-chen T344tigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einer Approbation herstellt. bb) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Die Ruhensanordnung dient zwar dazu, in unklaren Situationen oder Eilf344llen dem Arzt vorl344ufig den Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutz der 326ffentlichkeit bzw. der ordnungsgem344337en Gesundheitsversorgung (vgl. Schiwy aaO 247 6 B304O Erl344uterung 1a und 1e). Dieser Schutzzweck k366nnte es nahe le-gen, dass - wovon auch das Landgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen ist - das Ruhen der Approbation zu einem umfassenden T344tigkeitsverbot ohne Beschr344nkung auf die ausschlie337lich durch die Approbation erlaubte T344tigkeit f374hrt. Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entgegen, dass das Ge-setz den Schutz der inl344ndischen Bev366lkerung vor unzuverl344ssigen 304rzten, die aufgrund der Gestattung nach 247 2 Abs. 3; 247 10 b B304O vor374bergehend in Deutschland praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach 247 13 Abs. 3 Satz 2 B304O ist die zust344ndige Beh366rde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, verpflichtet, unverz374glich die zust344ndige Beh366rde des Herkunftsstaates 374ber eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies erm366glicht wiederum dieser Beh366rde, dem Arzt die Erlaubnis zu entziehen, aufgrund derer er in Deutsch-land t344tig werden kann. Zum andern darf der hier zu beurteilende Sachverhalt die Auslegung schon wegen seiner Besonderheiten, die ihn zu einem Ausnah-mefall machen, nicht pr344gen: In aller Regel wird der Arzt, der auf der Grundlage von 247 2 Abs. 3 B304O vor374bergehend in Deutschland praktiziert, 374ber keine deut-sche Approbation verf374gen. Es besteht dann von vornherein nicht die M366glich-keit, 374ber eine Ruhensanordnung nach 247 6 Abs. 1 B304O in seine hiesige Be-rufsaus374bung einzugreifen. So l344ge es hier auch, wenn der Angeklagte auf sei-ne Approbation verzichtet h344tte, als er seine Praxis in Deutschland abmeldete, 19 - 11 - oder wenn er immer nur in einem der 374brigen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union "approbiert" gewesen w344re. Allein der zuf344llige Umstand, dass er auch noch eine - f374r seine vor374bergehende T344tigkeit im Inland nicht ben366tigte - deut-sche Approbation besa337, kann daher weder die Auslegung der einschl344gigen Vorschriften im allgemeinen noch deren Anwendung im hier zu beurteilenden Sonderfall beeinflussen. c) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage kn374pfen auch die akzesso-rischen Strafbestimmungen an, die (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger als rein verwaltungsrechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als berechtigt anerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegt werden k366nnen. 20 3. Aus denselben Erw344gungen ist auch eine Strafbarkeit des Angeklag-ten nach 247 18 Nr. 2 ZHG nicht gegeben. Die Rechtslage f374r die Aus374bung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen der Bun-des344rzteordnung f374r die Aus374bung des Arztberufs. Allein der Umstand, dass sich der Grundtatbestand 374ber die Gestattung der vor374bergehenden T344tigkeit in Deutschland durch Zahn344rzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in 247 1 Abs. 2 ZHG und damit im I. Abschnitt dieses Gesetzes 374ber "Die Approbation als Zahnarzt" findet, 344ndert hieran nichts; denn die systematische Unterscheidung zwischen den Gestattungsformen der zahn344rztlichen T344tigkeit aufgrund deut-scher Approbation einerseits und der europarechtlich gew344hrleisteten Dienst-leistungsfreiheit andererseits wird hinreichend deutlich dadurch, dass letztge-nannte T344tigkeit im III. Abschnitt des Zahnheilkundegesetzes unter der 334ber-schrift "Sonderbestimmungen" in 247 13 a ZHG eine dem 247 10 b B304O entspre-chende eigenst344ndige Durchnormierung erf344hrt. Demgegen374ber stellt 247 1 Abs. 1 ZHG ausdr374cklich klar, dass eine deutsche Approbation nur derjenige ben366tigt, der im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkun- 21 - 12 - de "dauernd" aus374ben will. Ebenso wird die verwaltungsakzessorische Differen-zierung der einschl344gigen Strafvorschriften in 247 18 ZHG besonders deutlich, da hier ausdr374cklich zwischen der unerlaubten Aus374bung der Zahnheilkunde unter Versto337 gegen 247 1 Abs. 2 ZHG einerseits (247 18 Nr. 1 ZHG) und w344hrend des Ruhens der Approbation andererseits (247 18 Nr. 2 ZHG) unterschieden wird. 4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mittelpunkt gestellte Frage nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Gesetze mit den Normen des europ344ischen Gemeinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der Grund-annahme des Landgerichts fehlt es n344mlich an einer Regelung des deutschen Rechts, die die europarechtlichen Befugnisse des Angeklagten einschr344nkt. Der Gesetzgeber hat eine spezifische berufsrechtliche Regelung nicht geschaffen, durch die es deutschen Beh366rden erm366glicht w374rde, einem Arzt oder Zahnarzt, der aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vor374bergehend im Inland praktiziert, bei Versto337 gegen seine Berufspflichten die T344tigkeit in eige-ner Zust344ndigkeit zu untersagen und den Versto337 gegen dieses Berufsverbot strafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine derartige Regelung etwa zur Abwehr m366glicher Gefahren f374r potentielle Patienten in Deutschland mit der europa-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt st374nde, bedarf keiner n344he-ren Begr374ndung. Es gilt hier nichts anderes als f374r die Abwehr m366glicher Ge-f344hrdungen von Stra337enverkehrsteilnehmern durch ungeeignete Kraftfahrzeug-f374hrer (vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum F374hren von Kraftfahrzeu-gen im Inland aufgrund einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ344i-schen Union ausgestellten Fahrerlaubnis, wenn deren Inhaber im Inland die Fahrerlaubnis etwa entzogen wird, 247 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; hierzu auch EuGH NJW 2004, 1725). 22 - 13 - II. Danach ist die Verurteilung in den F344llen aufzuheben, in denen dem Angeklagten allein ein Versto337 gegen 247 13 B304O oder gegen 247 18 Nr. 2 ZHG zur Last lag. Der Senat schlie337t aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen k366nnte, dass der Angeklagte nicht nur vor374bergehend im Sinne von 247 10 b Abs. 1 B304O, 247 13 Abs. 1 ZHG t344tig war. Er spricht deshalb den Angeklagten insoweit frei. Dieser Freispruch erstreckt sich auch auf die vier weiteren F344lle 344rztlicher Be-rufsaus374bung, die das Landgericht entsprechend der Anklage festgestellt und mit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat. 23 In den F344llen der Verurteilung wegen Versto337es gegen 247 13 B304O bzw. 247 18 Nr. 2 ZHG in Tateinheit mit K366rperverletzung 344ndert der Senat den Schuldspruch. Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) K366rperver-letzung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend eine rechtswidrige K366rperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte seine Patienten nicht dar374ber aufgekl344rt hatte, dass wegen Unw374rdigkeit und Unzu-verl344ssigkeit das Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet worden war. Diese Aufkl344rungspflicht bestand unabh344ngig davon, ob sich der Angeklagte durch seine T344tigkeit nach der Bundes344rzteordnung bzw. dem Zahnheilkunde-gesetz strafbar machte - wie es das Landgericht angenommen hat - oder nicht. Ihre Verletzung f374hrte dazu, dass die Einwilligung der Patienten jeweils unwirk-sam war. Die Verurteilungen wegen K366rperverletzung k366nnen deshalb bestehen bleiben. 24 Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache wegen der von ihm f374r not-wendig erachteten 344rztlichen Aufkl344rung dem Europ344ischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Frage, ob die Einwilligung der Patienten nur bei deren Kenntnis vom Ruhen der deutschen Approbation des Angeklagten wirk- 25 - 14 - sam war, bemisst sich nicht nach Art. 50 Abs. 3 EGV; entscheidend ist vielmehr das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, dem deutsche 304rzte und solche aus anderen Mitgliedstaaten gleicherma337en verpflichtet sind. Soweit sich das Rechtsmittel mit Einzelbeanstandungen gegen die Ver-urteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen vors344tzlicher K366r-perverletzung in drei F344llen wendet, zeigt es keinen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrif-ten des Generalbundesanwalts vom 17. November 2004 und 19. No-vember 2007. 26 C. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. 27 Ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem vom Landgericht angenom-menen Schuldumfang hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2005 nicht ausschlie337en k366nnen. Er hat deshalb den Weg der Selbstentscheidung nach 247 354 Abs. 1 a StPO beschritten. Da diese Verfahrensweise bei Korrektu-ren des Schuldspruchs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verst366337t (BVerfG NJW 2007, 2977, 2982), kommt nur die Aufhebung der sieben von der Schuld-spruch344nderung betroffenen Einzelstrafausspr374che (einmal ein Jahr Freiheits-strafe, zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe und viermal Geldstrafe von 90 Tagess344tzen) sowie des Gesamtstrafenausspruchs in Betracht. Im Hinblick auf die seit dem Urteil des Senats verstrichene Zeit kann sich der Senat dem An-trag des Generalbundesanwalts nicht verschlie337en, auch die vier anderen Ein-zelstrafen (Freiheitsstrafen von eineinhalb Jahren, einem Jahr sowie von neun 28 - 15 - und sechs Monaten) aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zu-sammenhang zutreffend ausgef374hrt: "Das Tatgericht wird daher eine neue zu-messungsrechtliche Gesamtbewertung vorzunehmen haben, wenn auch ange-sichts des Unrechtsgehalts der verbliebenen Taten und der Schuld des Ange-klagten eine signifikante Strafmilderung selbst unter Ber374cksichtigung des Zeit-ablaufs kaum ernsthaft in Betracht kommt. Ein Anlass zur Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen besteht bei der gegebenen Verfahrenslage nicht." Der neue Tatrichter kann erg344nzende, den bestehen bleibenden Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Zu der von der Verteidigung angeregten Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht oder gar an ein Amtsgericht besteht kein Anlass. 29 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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