BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Janu-ar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 26. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass im Fall 9 die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-f344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Bet344u-bungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten r374gt mit Einzelbeanstandun-gen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 Im Fall 9 hat der Angeklagte das von ihm bestellte und bereits bezahlte Bet344ubungsmittel (ein Kilogramm Marihuana) nicht erhalten, weil der Einfuhrku-rier festgenommen worden ist, ehe er den Lieferanten des Angeklagten errei-chen konnte. Der Angeklagte hat daher an dem Rauschgift, das er zu einem 2 - 3 - Drittel selbst konsumieren und im 334brigen gewinnbringend weiterverkaufen wollte, keinen Besitz erlangt. Der Strafausspruch wird von der 304nderung des Schuldspruchs nicht be-r374hrt. Das Landgericht hat ausdr374cklich zu Gunsten des Angeklagten gew374rdigt, dass das Rauschgiftgesch344ft letztlich gescheitert ist, und die Strafe um sechs Monate geringer bemessen als f374r die kurze Zeit davor begangene Tat, bei der es zur 334bergabe und zum teilweisen Weiterverkauf des Bet344ubungsmittels ge-kommen war. 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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