BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts B374ckeburg vom 11. Juni 2010 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachli-chen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat zum Ma337regelausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand. Zwar ist das Landgericht rechtsfehler-frei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Anlasstat im Zustand (erheb- 2 - 3 - lich) verminderter Schuldf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB begangen hat und bei ihm auch die weitere Anordnungsvoraussetzung eines l344nger dauernden Zustands im Sinne von 247 63 StGB gegeben ist. Indes hat der Ma337regelaus-spruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die f374r eine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht ausreichend begr374ndet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme darstellt, darf nur angeordnet wer-den, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, dass der T344ter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen wird und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169 mwN; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 63 Rn. 14 f.). Diese Voraus-setzungen hat das sachverst344ndig beratene Landgericht zwar bejaht. Das an-gefochtene Urteil gen374gt aber den Anforderungen nicht, die an die Begr374ndung dieser Bewertung zu stellen sind. 3 Soweit das Landgericht von einem hohen Risiko der Begehung weiterer 344hnlicher Delikte wie den fr374heren Taten des Angeklagten ausgeht, bleibt offen, auf welche strafbare Handlungen des Angeklagten in der Vergangenheit sich diese Annahme bezieht und welchen Vortaten das Landgericht einen Symptomwert f374r seine Prognose beimisst. Dies kann auch dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgr374nde nicht entnommen werden. Zahlreiche Vorein-tragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister weisen nur niedrige Geld-strafen aus, denen ganz unterschiedliche Vergehen und ersichtlich keine Ag-gressionsdelikte zugrunde liegen. Nur in wenigen F344llen ist der Angeklagte f374r Taten bestraft worden, die (auch) aggressives Verhalten zum Gegenstand ha-ben k366nnten (z. B. Sachbesch344digung, Raub, Bedrohung). Dies kann indes 4 - 4 - schon deshalb nicht zuverl344ssig beurteilt werden, weil das Urteil die den in Be-tracht kommenden Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in kei-nem Fall mitteilt. Wegen K366rperverletzung ist der Angeklagte bisher nicht vor-bestraft. Deshalb ist auch die Annahme des Landgerichts nicht hinreichend be-legt, es bestehe ein hohes Risiko weiterer Delikte wie der Anlasstat und 344hnli-che aggressive Impulshandlungen seien bei dem Angeklagten krankheitsbe-dingt auch in Zukunft zu erwarten. Hinzu kommt, dass die gegenst344ndliche Tat im Rahmen einer pers366nlichen Beziehung der Gesch344digten mit dem Angeklag-ten geschehen ist und von diesem aus Eifersucht auf einen fr374heren Partner der Gesch344digten begangen wurde. Auch damit hat sich das Landgericht bei der Beurteilung der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. M374nchKommStGB/van Gemmeren, 247 63 Rn. 43). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die dar-gestellten Rechtsfehler zum Ma337regelausspruch zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. Die Sache bedarf daher zur Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben von den aufgezeigten rechtlichen M344ngeln unber374hrt und k366nnen deshalb bestehen bleiben. 5 - 5 - Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Erwartung auto-destruktiver Handlungen, wie sie nach den bisherigen Feststellungen beim An-geklagten besteht, bei der Beurteilung seiner Gef344hrlichkeit f374r die Allgemein-heit keine Rolle spielen kann. 6 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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