BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/15 vom 12. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 12. November 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 6. Mai 2015 im Ausspruch über die Ei n- ziehung des Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen , nebst Fahrzeugschlüssel aufgehoben; die zugehörigen Fes t- stellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landger ichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreihe itsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen 1 - 3 - ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der Generalb unde s- anwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: d- gericht bei seiner Ermessensentscheidung in Betracht gezogen hat, dass es sich bei dem Pkw nicht nur um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB im Fall B. II. handelt, sondern auch um einen Surrogatgege n- stand i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 2 StGB für die Tatbeute der - zeitlich früh e- ren - Tat B. l. Die Besonderheit bei der vorlieg enden Fallkonstellation lag darin, dass der bei der Tat B. II. als Tatmittel verwendete (UA S. 14, 68) und im Eigentum des Angeklagten stehende (UA S. 51 f.) Pkw mit dem Beuteanteil des Beschwerdeführers aus dem Fall B. l. finanziert wurde (UA S. 12, 24). Insoweit lässt sich den Ermessenserwägungen des Landgerichts zu § 74 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, ob es bedacht hat, dass die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der A n- sprüche des Geschädigten im Fall B. l. gefährden und dass deshalb nach einer Ge samtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände diese eine staatliche Einziehung sperren könnten (vgl. auch Joeks in Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO hätte daher vo r- lieg end eine Entscheidung getroffen werden können, die einerseits dem aus der Tat B. l. Verletzten ausreichend Zeit gewährt, sich wegen off e- ner Ansprüche aus der gegen ihn gerichteten Tat einen zivilrechtlichen Titel zu verschaffen und aus diesem in den sicher gestellten Pkw zu vollstrecken, andererseits durch den Auffangrechtserwerb des Staates sicherstellt, dass der Beschwerdeführer den als Tatmittel verwendeten Pkw nicht wieder zurück erlangt, wenn der Geschädigte seine Anspr ü- che nicht geltend macht und die Z wangsvollstreckung in das sicherg e- Eine Einziehungsanordnung anstelle einer Entscheidung nach § 73 Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §111i Abs. 2 StPO dürfte bei der vorliegenden Fallkonstellation sich allenfalls dann noch im Rahmen des dem Tatrichter nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bew e- gen, wenn die Befriedigung der Geschädigtenansprüche anderweit g e- 2 - 4 - sichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist (vgl. auch Barreto da Rosa NStZ 2012, 419, 421). Solc hes aber hat das Landgericht weder festgestellt noch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daher kann diese nicht bestehen bleiben. Eine Aufhebung der zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst. Die fehlerhafte Ermessensausübung wirk t sich auf die Fes t- n- gen in Betracht. Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in e i- nem neuen tatrichterlic (vgl. auch Meyer - Goßner, FS Kleinknecht, S. 287, 292), zumal im Falle einer Vollstreckung des Geschädigten der Tat B. l. in den sichergestel l- ten Pkw sich die gegen den Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen S chadensersatzansprüche reduzieren würden und dieser günstige U m- stand bei einer Einziehungsentscheidung nicht eintreten kann." Dem verschließt sich der Senat nicht. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 3
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