BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 386/02 vom30. April 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a. zu 2.: Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung u. a.;hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom10. April 2003, in der Sitzung am 30. April 2003, an denen teilgenommen ha-ben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Justizamtsinspektorin in der Verhandlung,Justizamtsinspektor bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des AngeklagtenM. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Mai2002 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die An-geklagte Ma. betrifft.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. "wegen gewerbs- undbandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmä-ßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 14 Fällen, wovon es ineinem Fall beim Versuch blieb, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmä-ßigem Einschleusen von Ausländern, wovon es in einem Fall beim Versuchblieb" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-urteilt. Die nichtrevidierende Mitangeklagte Ma. hat es der "Beihilfe zurgewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs-und bandenmäßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 5 Fäl-len, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern" schuldig gesprochen und gegen sie eine zur Be-währung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Diegegen den Angeklagten M. gerichtete, auf die Rüge der Verletzung - 4 -formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaftgreift die Schuldsprüche an und erstrebt eine Aufhebung des gesamtenRechtsfolgenausspruchs. Der Angeklagte M. beanstandet mit seinerRevision die Verletzung sachlichen Rechts.Beide Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.I. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte M. in14 Fällen Schleusungen von iranischen Staatsangehörigen in die Bundesrepu-blik Deutschland, in andere Schengener Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten,um sich dadurch eine Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Erhatte sich deshalb mit seinem in der Türkei wohnhaften Bruder und einemweiteren dort lebenden unbekannt gebliebenen Mittäter zusammengeschlos-sen, um künftig fortlaufend Pässe oder sonstige Ausweise für die schleu-sungswilligen Iraner zu fälschen. Die gefälschten Ausweispapiere erhielt er vonseinem Bruder, die dieser zusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäterhergestellt hatte. Der Angeklagte beschaffte sodann die Flug- und Fährticketsund übernahm die Betreuung der Iraner. Die Mitangeklagte Ma. unter-stützte die Taten in fünf Fällen dadurch, daß sie Pakete mit gefälschten Aus-weisen annahm und die mit den iranischen Staatsangehörigen vereinbartenEntgelte eintrieb.II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des AngeklagtenM. ist das Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben, da die-se aufgrund von Widersprüchen keine tragfähige Prüfungs- und Entschei-dungsgrundlage für das Revisionsgericht bilden. - 5 -Zum arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten, sei-nem Bruder und dem unbekannten Bandenmitglied in der Türkei hat das Land-gericht bezogen auf alle Fälle folgendes festgestellt (UA S. 6 f.): Nachdem ervon seinem Bruder die Schleusungsaufträge entgegengenommen habe, habeer diesem die für die Ausweise erforderlichen Fotos sowie das von den Iranerngezahlte Entgelt nach Abzug seines Anteils übersandt. Der Bruder habe so-dann in Absprache mit ihm die passenden Personaldokumente ausgesucht undzusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter in diese die Personalienund die Fotos der zu schleusenden Personen eingefügt. Nachdem ihm die ge-fälschten Ausweise zurückgeschickt worden seien, habe er die Flug- und Fähr-tickets besorgt und die Betreuung der schleusungswilligen Iraner übernommen.Nach den Feststellungen zu den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründeorganisierte der Angeklagten die Einreise von iranischen Staatsangehörigenmit dem Flugzeug aus der Türkei oder über die Türkei - vorwiegend überÖsterreich - in die Bundesrepublik Deutschland.In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ohne nähere Begründungausgeführt, daß die getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Geständ-nissen der Angeklagten beruhen, die sich mit den Ergebnissen im Ermittlungs-verfahren decken. Dabei hat es übersehen, daß das Geständnis des Ange-klagten widersprüchlich ist, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklag-ten und seinen Mittätern in den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründenicht entsprechend dem Geständnis erfolgt sein kann. Da sich die Iraner vorden Schleusungen nicht in der Bundesrepublik, sondern in der Türkei aufhiel-ten, ist es nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte seinem Bruder die für dieAusweisfälschungen erforderlichen Fotos und den Schleuserlohn in die Türkeiübersandt haben soll. Vor allem gibt es keinen Sinn, daß dem Angeklagten die - 6 -gefälschten Pässe von seinem Bruder zugeschickt worden sein sollen, weildiese von den Iranern für die Einreise nach Deutschland oder Österreich benö-tigt wurden. Im Fall II. A. 6. sollen die iranischen Staatsangehörigen mit demFlugzeug ohne die erforderlichen Papiere in die Bundesrepublik Deutschlandeingereist sein und die gefälschten Pässe erst hier erhalten haben, was ohneweitere Erläuterungen unverständlich ist.Erklärt der Tatrichter vom Angeklagten eingestandene Tatsachen, diesich widersprechen, ohne nähere Erläuterungen pauschal für glaubhaft, soliegt darin ein sachlichrechtlicher Mangel der Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3,213 für ein Urteil, das widersprüchliche Zeugenaussagen ohne weiteres alsmiteinander vereinbar bezeichnet). Dieser Mangel erfaßt hier die gesamte Be-weiswürdigung. Denn bei einem Vergleich der Formulierungen in den Urteils-gründen mit denen der Anklageschrift drängt sich in Verbindung mit den darge-stellten Widersprüchen auf, daß das Landgericht die Sachverhaltsschilderun-gen aus der Anklageschrift aufgrund eines pauschalen Geständnisses unge-prüft in das Urteil übernommen hat (vgl. BGHSt 43, 195, 204). Damit ist denFeststellungen insgesamt die Grundlage entzogen.III. Darüber hinaus leidet das Urteil - wie die Revision der Staatsanwalt-schaft zu Recht bemängelt - an weiteren Rechtsfehlern zu Gunsten des Ange-klagten.1. In den Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten auch wegentateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern(Fälle II. A. 4., 6., 9., 10., 12. und 14. der Urteilsgründe) bzw. des Versuchsdazu (Fall II. A. 5.) verurteilt hat, hat es sich nicht mit der sich aufdrängenden - 7 -Möglichkeit auseinandergesetzt, daß die Bandenabrede zwischen dem Ange-klagten, seinem Bruder und dem unbekannten dritten Bandenmitglied sich nichtnur auf die Urkundsdelikte, sondern auch auf das Einschleusen von Auslän-dern bezog. Mangels näherer Feststellungen hierzu bzw. eines Hinweises,warum sie nicht getroffen werden konnten, kann der Senat nicht prüfen, ob sichder Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision u. a. geltendmacht und was nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht fernliegt -über den Schuldspruch hinaus auch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Ein- schleusens von Ausländern (§ 92 b Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 92Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, § 92 a Abs. 1 und 4 AuslG) strafbar gemacht hat (vgl.BGHR AusIG § 92 a Einschleusen 3). Dabei würde es der Annahme einerBande i. S. d. § 92 b Abs. 1 AuslG, für die der Zusammenschluß von minde-stens drei Personen erforderlich ist (BGHSt 46, 321), nicht entgegenstehen,wenn dem unbekannt gebliebenen Fälscher nach der Bandenabrede lediglichAufgaben zugefallen sein sollten, die sich bei wertender Betrachtungsweise inBezug auf das Einschleusen lediglich als Gehilfentätigkeit darstellen (BGHNStZ 2002, 318).2. Im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte die Ausreiseeines noch vor Erhalt des gefälschten Reisepasses festgenommenen irani-schen Staatsangehörigen nach Großbritannien organisiert hatte, sind die Fest-stellungen unvollständig, weil das Urteil nicht mitteilt, wie weit das Fälschungs-vorhaben tatsächlich abgewickelt worden ist. Das Landgericht hat damit auchdie naheliegende Möglichkeit offengelassen, daß der gefälschte Paß bereitshergestellt und - wie in den anderen Fällen - dem Angeklagten übersandt wor-den war. Bei einem solchen Sachverhalt wäre der Angeklagte nicht nur der - 8 -versuchten, sondern der vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Urkun-denfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) schuldig.3. Weiterhin ist die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht beden-kenfrei. In den Fällen, in denen für mehrere Personen Ausweise gefälscht wur-den, liegt nicht nur ein Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfäl- schung in Tateinheit mit gewerbs- und (richtig: "oder", vgl. § 276 Abs. 2 StGBim Gegensatz zu § 267 Abs. 4 StGB) bandenmäßigem Verschaffen von fal-schen amtlichen Ausweisen vor. Es können je nach den Umständen mehreretatmehrheitlich oder tateinheitlich zusammentreffende Fälle gegeben sein.4. Im übrigen wäre auch der Strafausspruch in allen Fällen rechtsfehler-haft.Das Landgericht ist jeweils von minder schweren Fällen der gewerbs-und bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) ausgegangen.Es hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumes-sung zu Gunsten des Angeklagten u. a. angenommen, daß das hauptsächlicheMotiv für die Begehung der Straftaten sein Wille gewesen sei, den iranischenLandsleuten ein schweres persönliches Schicksal im Iran zu ersparen.Dieses altruistische Motiv wird von den Feststellungen nicht getragenund liegt schon angesichts der Absicht des Angeklagten, sich durch eine um-fangreiche Schleusertätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,sowie der hohen Entgelte, welche von den iranischen Staatsangehörigen fürdie Hilfeleistungen bezahlt werden mußten, fern. Außerdem läßt sich den Fest-stellungen nicht entnehmen, daß die geschleusten Personen im Iran ein - 9 -schweres persönliches Schicksal befürchten mußten, da sie sich in der Bun-desrepublik Deutschland oder in anderen sicheren Staaten aufhielten.IV. Die auf die Sachrüge veranlaßte Aufhebung des gegen den Ange-klagten M. ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf die Verurteilungder Mitangeklagten Ma. , die keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). Dadie Feststellungen zu den vom Angeklagten M. begangenen Taten aufeiner rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen und aufgehoben werdenmüssen, entbehrt auch die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zudiesen Taten in fünf Fällen einer tragfähigen Grundlage.V. Die Urteilsgründe geben im übrigen Anlaß zu folgenden Hinweisen:1. Es erschwert die Verständlichkeit der Darstellung, wenn zwischen denOrdnungsziffern gemäß Anklage und gemäß Urteilsgründe gewechselt wirdund bei der Schilderung der Beihilfehandlungen eine ziffernmäßige Zuordnungzu den entsprechenden Haupttaten fehlt.2. Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die An-wendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (§§ 3 ff. StGB). Aus den (aufge-hobenen) Feststellungen zu den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründeergeben sich diese für die Urkundsdelikte nicht, da ein von einem der Mittäterim Inland begangener Teilakt der Urkundenfälschung (§ 9 Abs. 1 StGB) nichtersichtlich ist.3. Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenenRechtsprobleme verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103; - 10 -BGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 und BGH NJW 2002, 3642. Sollte in der neuenHauptverhandlung wiederum festgestellt werden, daß mehrere Personen ge-schleust wurden, wird auch bezüglich der Delikte nach dem Ausländergesetzauf die zutreffende Bewertung der Konkurrenzverhältnisse Bedacht zu nehmensein. Zur Vereinfachung des Verfahrens könnte sich aber auch eine Beschrän-kung der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO empfehlen. Glei-ches gilt auch für das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß§ 276 StGB.4.Im Hinblick auf das von den schleusungswilligen Personen bezahlteEntgelt hätte Anlaß bestanden, die Voraussetzungen des Verfalls (§ 73 StGB)oder des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) zu erörtern. Die Weiterleitungvon Teilbeträgen an andere Tatbeteiligte führt lediglich zu der Prüfung, ob dieAnordnung wegen der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oderteilweise unterbleiben kann (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 3; Tröndle/Fischer,StGB 51. Aufl. § 73 Rdn. 10).5. Urteilsgründe, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind, müssendie erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale derStraftat gefunden werden. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wirddas angefochtene Urteil hinsichtlich der Nichtrevidentin Ma. nicht andeu-tungsweise gerecht. Die Feststellung, sie habe ein Paket mit gefälschten Aus-weisen angenommen, vermag den Vorwurf der Beihilfe zur gewerbs- und ban-denmäßigen Urkundenfälschung ebenso wenig zu tragen wie die Mitteilung, siehabe einen Teil des für die Schleusungen vereinbarten Entgelts kassiert. DieBandenmitgliedschaft und das gewerbsmäßige Handeln, die strafschärfendepersönliche Merkmale i. S. d. § 28 Abs. 2 StGB sind (Senge in Erbs/Kohlhaas, - 11 -Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 12, 16), sind fürdie Mitangeklagte Ma. nicht festgestellt. Unklar bleibt auch, in welchenzwei Fällen das Landgericht sie wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-schleusen von Ausländern verurteilt hat. Wie sich aus den bei der Sachver-haltsschilderung erwähnten Namen der schleusungswilligen Iraner ergibt,nehmen drei Fälle (Fälle II. B. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe) auf entsprechen-de Haupttaten Bezug.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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