BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag - am 13. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra-gen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 2 Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unter-st374tzung einer kriminellen Vereinigung (247 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Ankla-ge) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO "auf Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt. Einer (nochmaligen) Entscheidung hier374ber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im 334brigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gem344337 247 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des 247 465 Abs. 1 StPO wegen dersel- 3 - 3 - ben Tat voraus (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 466 Rdn. 1). Soweit der Angeklagte geltend macht, dass ihm zus344tzliche Aufwendungen allein durch den Tatvorwurf der Unterst374tzung einer kriminellen Vereinigung entstanden sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren. Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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