BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwer-def374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 23. Mai 2006 im Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: W344hrend der Schuld- und Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher 334berpr374fung standh344lt, kann der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob 1 - 3 - der Verfall f374r den Angeklagten eine unbillige H344rte w344re (247 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausf374hrungen gemacht. Dies wird nachzuholen sein. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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